Veranstaltung: | 1. Ordentlicher Länderrat 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | Beschlüsse |
Antragsteller*in: | Länderrat (dort beschlossen am: 14.04.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 16.04.2018, 10:13 |
Antragshistorie: | Version 1 |
V-01Beschluss: Beschluss: Kinderrechte im Grundgesetz stärken
Antragstext
Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Zwar sind sie Träger der in unserem
Grundgesetz verbürgten Grundrechte. Aber an keiner Stelle unseres Grundgesetzes
spiegelt sich wider, dass Kinder mit Blick auf Schutz, auf Förderung und auf
ihre Beteiligung an allen sie betreffenden Angelegenheiten eigene, von denen der
Erwachsenen zu unterscheidende und unabhängige Rechte haben. Deshalb ist es
überfällig, die Kinderrechte im Grundgesetz zu stärken und dort ausdrücklich zu
benennen.
Bündnis 90/Die Grünen setzen sich schon lange für die Stärkung der Kinderrechte
im Grundgesetz ein. 2012 waren wir die erste Fraktion im Deutschen Bundestag
überhaupt, die hierzu einen Gesetzentwurf vorgelegt hat. In den Sondierungen für
eine Jamaika-Koalition wurde vereinbart, die Rechte von Kindern ausdrücklich im
Grundgesetz aufzunehmen. Wir unterstützen daher das Vorhaben der Koalition von
Union und SPD, ein Kindergrundrecht zu schaffen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat im Jahr 1992 die UN-Kinderrechtskonvention
ratifiziert, seit dem stagniert jedoch deren Umsetzung. In Rechtsprechung und
Verwaltung, im Bereich der Beteiligungsrechte oder bei der Bekämpfung der
Kinderarmut werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen nur unzureichend
berücksichtigt. Ihre Einhaltung ist meist vom Wohlwollen Erwachsener abhängig.
Dabei halten sowohl die UN-Kinderrechtskonvention als auch die Grundrechtecharta
eindeutig fest, dass die Interessen von Kindern vorrangig zu berücksichtigen
sind. Unser Grundgesetz hinkt mit Blick auf die Rechte von Kindern auch der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinterher, welches Kinder längst
als Träger subjektiver Rechte und Wesen mit eigener Menschenwürde und einem
eigenen Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit benannt hat.
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes untersucht die Umsetzung der
Kinderrechtskonvention in regelmäßigen Abständen. Er hat Deutschland wiederholt
nahegelegt zu prüfen, ob die Aufnahme der Kinderrechte im Grundgesetz nicht eine
gute Möglichkeit wäre, die Konvention besser umzusetzen. Das ist als deutliche
Kritik zu verstehen. Vertragsstaat zu sein heißt nicht, ein vages Versprechen
abzugeben. Mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention wurde eine
völkerrechtlich bindende Verpflichtung für Staat und Gesellschaft eingegangen,
nach der das Wohlergehen von Kindern zur Kernaufgabe gehört.
Es ist daher überfällig, dass das Grundgesetz eine starke Subjektstellung von
Kindern befördert, ihre Rechte benennt, den Vorrang des Kindeswohls festschreibt
und damit Reformen hin zu einer stärkeren Kindeswohlorientierung befördert.
Grundlage hierfür muss die UN-Kinderrechtskonvention und deren Artikel 3 sein,
der festlegt, dass „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie
von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des
Kinder ein Gesichtspunkt [ist], der vorrangig zu berücksichtigen ist“.
Da die Koalition von Union und SPD im Bundestag nicht über eine die Verfassung
ändernde Mehrheit verfügt und es auch im Bundesrat auf die Unterstützung durch
von Grünen regierte bzw. mitregierte Länder ankommen wird, werden wir:
- aktiv auf Union und SPD zugehen, um bei der Formulierung des
Kindergrundrechts sicher zu stellen, dass diese die in der
UNKinderrechtskonvention verbürgten Rechte umfasst
- sicherstellen, dass die zivilgesellschaftlichen Akteure, die die Umsetzung
der UNKinderrechtskonvention seit deren Ratifizierung begleiten, eng in
den Prozess der Grundgesetzänderung eingebunden sind und ihre Expertise
einspeisen können
- uns weiterhin dafür engagieren, die Kinderrechte in Deutschland bekannt zu
machen und dafür Sorge zu tragen, dass sie den Kindern in
Kindertagesstätten, in Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe
vermittelt werden.
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