Veranstaltung: | 1. Ordentlicher Länderrat 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | Beschlüsse |
Antragsteller*in: | Länderrat (dort beschlossen am: 14.04.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 16.04.2018, 07:39 |
Antragshistorie: | Version 1 |
GB-01 Beschluss: Ordnung für Onlinebeteiligung
Antragstext
Präambel
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine Partei, deren Entscheidungsprozesse durch
repräsentative Gremien gestaltet und abgeschlossen werden. Beteiligung gehört
seit jeher zum grünen Selbstverständnis von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Jedem
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll es möglich sein, sich aktiv an den
innerparteilichen Prozessen zu beteiligen und mitzubestimmen.
Partizipation und Repräsentation gehören in einer modernen grünen Partei
zusammen gedacht. Mit dieser Ordnung beschreiben wir Verfahren und Abläufe von
Onlinebeteiligung in der grünen Partei und beschreiben, wo es notwendig
erscheint, Rechte und Pflichten der Beteiligten. Dabei gilt der Grundsatz, dass
Onlinebeteiligung nicht die bisherigen Verfahren ersetzen, sondern ergänzen
soll.
In einer Erprobungsphase bis Ende 2019 soll das Mitgliederbegehren im Rahmen der
Erarbeitung des neuen Grundsatzprogramms eingesetzt werden, um dem
Bundesvorstand inhaltliche thematische Impulse für die Entwurfserarbeitung geben
zu können, die online durch alle Mitglieder kommentiert werden können. Im Rahmen
der Erprobung werden wir auch untersuchen, inwieweit es Unterschiede bei der
Nutzung dieser Beteiligungsmöglichkeiten zwischen den Geschlechtern gibt, und
prüfen, welche Gründe dafür vorhanden sind, um das Ziel einer
geschlechtergerechten Nutzung zu erreichen.
Instrumente
§ 1 Mitgliederbegehren
- Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist berechtigt, ein
Mitgliederbegehren einzuleiten.
- Die Einleitung wie auch die Teilnahme erfolgen über die dafür vorgesehene
Onlineplattform im Grünen Netz.
- Mit dem Mitgliederbegehren können 50 Mitglieder den Bundesvorstand
auffordern, sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen und das
Ergebnis innerhalb von sechs Wochen auf der Onlineplattform zu
veröffentlichen.
- Mitgliederbegehren auf Bundesebene können in Beteiligungsgrün von jedem
Mitglied gestartet werden. Ein Begehren steht in der ersten Phase 21 Tage
zur Kommentierung für alle Mitglieder zur Verfügung. Es können auch
Vorschläge für Textänderungen gemacht werden. Nach Ablauf der ersten Phase
soll das Begehren unter Berücksichtigung der Vorschläge überarbeitet
werden. Danach schließt sich eine zweite Phase an, in der innerhalb von 21
Tagen für das geänderte Begehren Unterstützung gesammelt werden muss.
Dabei muss eine Mindestzahl von 50 Unterstützer*innen gesammelt werden. Es
können mehr Unterstützer*innen gesammelt werden. Dabei soll das
Geschlechterverhältnis der Unterstützer*innen beim jeweiligen Begehren
angezeigt werden. Wird die erforderliche Unterstützung nicht erreicht,
werden Begehren als gescheitert gewertet und in der Onlineplattform
entsprechend gekennzeichnet. Eine Antwort des Bundesvorstandes ist dann
nicht erforderlich.
- Bundesarbeitsgemeinschaften können Mitgliederbegehren einleiten, wie auch
die Möglichkeit eröffnen, dass Mitgliederbegehren an die
Bundesarbeitsgemeinschaft gerichtet werden können.
- Die Gliederungen können für ihre Gliederungsebene ein Mitgliederbegehren
einführen. Die Quoren sollen in angemessener Form die Mitgliederzahl
berücksichtigen und werden in der Onlineplattform hinterlegt.
- Gegenstand des Mitgliederbegehrens können alle die jeweilige Gliederung
betreffenden organisatorischen und politischen Sachverhalte sein. Das
Thema ist als offene Frage zu formulieren und kann begründet werden.
Ausgeschlossen sind Sachverhalte, die Persönlichkeitsrechte verletzen.
Darüber befinden im Streitfall die Vertrauenspersonen.
- Weiterhin kann ein Mitgliederbegehren die folgenden Punkte zum Inhalt
haben:
- die Durchführung einer Mitgliederbefragung (§ 2 dieser Ordnung)
- die Einleitung einer Urabstimmungsinitiative (§ 25 Nr. 2 Alt. 1 der
Bundessatzung sowie Urabstimmungsordnung)
- die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung (§ 12 Nr. 6 der
Bundessatzung)
Es gelten entsprechend die weiterführenden Regelungen.
§ 2 Mitgliederbefragung
- Die Mitgliederbefragung dient der frühzeitigen Einbeziehung der
Parteimitglieder in die Willensbildung der Bundespartei zu relevanten
Themen und zur programmatischen Weiterentwicklung. Die Ergebnisse der
Umfragen sind keine bindenden Beschlüsse, sondern Teil einer diskursiven
Willensbildung innerhalb der Partei.
- Der Bundesverband führt in der Regel einmal im Jahr eine
Mitgliederbefragung zu einem inhaltlichen Schwerpunktthema durch.
- Eine Mitgliederbefragung findet auch auf Begehren von zwei von Hundert der
Mitglieder statt.
- Inhalt einer durch Mitgliederbegehren initiierten Mitgliederbefragung ist
eine umfangreiche Befragung zu dem durch das Begehren bestimmte
Schwerpunktthema. Daneben können weitere Fragen beispielsweise zur
allgemeinen politischen Situation, zur Partei oder demografische Fragen
gestellt werden.
- In enger Rücksprache mit den Initiator*innen erarbeitet der Bundesvorstand
in den ersten 30 Tagen unter Berücksichtigung der Formulierung und
Begründung des Begehrens einen Vorschlag für die Befragung. Über den
Vorschlag soll Einvernehmen zwischen Vorstand und Initiator*innen erreicht
werden. Die Vertrauenspersonen (§ 7) moderieren bei Bedarf den Prozess.
- Die Teilnahme bei der Mitgliederbefragung erfolgt über eine
Onlineplattform, die an das Grüne Netz angebunden ist. Die Identifizierung
erfolgt über die grünen Netzdaten.
- Die Einladung zur Mitgliederbefragung erfolgt per E-Mail an eine in der
Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse.
- Die über E-Mail nicht erreichbaren Mitglieder sollen in geeigneter Weise
informiert werden. Auf Anzeige ist eine schriftliche Beantwortung der
Befragung zu ermöglichen.
- Der Bundesvorstand informiert die Mitglieder in Form einer Zusammenfassung
über das Ergebnis der Mitgliederbefragung. Dies hat bis spätestens zum
Ende des der Umfrage folgenden Jahresquartals zu erfolgen.
- Ein einmal begehrter Sachverhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren
erneut Gegenstand einer Mitgliederbefragung sein. Mit Zustimmung des
Vorstands kann davon abgewichen werden.
§ 3 Vertrauenspersonen für Beteiligung
- Ein Parteitag wählt zwei Vertrauenspersonen für Beteiligung für die Dauer
von zwei Jahren. Das Vorschlagsrecht für eine der beiden
Vertrauenspersonen liegt beim BAG-Sprecher*innenrat, für die andere
Vertrauensperson beim Bundesvorstand
- In Streitfällen über Fragen der Beteiligung von Mitgliedern sind die
Vertrauenspersonen vor einer Anrufung des Schiedsgerichts einzubeziehen.
Sie sollen zwischen den Parteien mit dem Ziel der Beilegung des Streits
moderieren. In Streitfällen bei der Mitgliederbefragung können von den
beiden Parteien jeweils eine weitere Vertrauensperson benannt werden.
§ 4 Weitere Regelungen
- Das Frauenstatut ist anzuwenden.
- Bei der Entwicklung und Durchführung von Beteiligungsformaten sind die
spezifischen Interessen von Minderheiten auf Anzeige anzuhören und
angemessen zu berücksichtigen.
- Bei den Beteiligungsanwendungen werden nur so viele personenbezogene Daten
gesammelt, wie für die jeweilige Anwendung unbedingt notwendig sind.
- Eine Offlinebeteiligung soll ermöglicht werden.
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