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43. Bundesdelegiertenkonferenz Leipzig
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  1. 43. BDK Leipzig
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WO-02: Wahlverfahren für die Wahl zur Antragskommission

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Veranstaltung:43. Bundesdelegiertenkonferenz Leipzig
Tagesordnungspunkt:T Tagesordnung - Formalia
Antragsteller*in:Bundesvorstand (beschlossen am: 24.09.2018)
Status:Eingereicht
Verfahrensvorschlag:Abstimmung
Eingereicht:21.09.2018, 09:17

Antragstext

    • Die Mitglieder der Antragskommission nach § 12 Abs. 9 der Satzung von der
      Bundesversammlung gewählt.
      • Die Wahlen zur Antragskommission sind geheim und werden in verbundener Einzelwahl mit
        Hilfe eines elektronischen Abstimmungssystems durchgeführt.
        • Es werden drei Frauenplätze und zwei offene Plätze gewählt
          • Soweit die Anzahl der Bewerberinnen der Anzahl der Frauenplätze entspricht, werden
            Frauen und offene Plätze in einem Wahlgang gewählt.
            • Alle Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich jeweils 3 Minuten vor.
              • Danach beginnt der Wahlgang. Die Delegierten haben in jedem Wahlgang jeweils so viele
                Stimmen, wie in diesem Wahlgang Antragskommissionsmitglieder zu wählen sind.
                • Gewählt ist jeweils im ersten und zweiten Wahlgang, wer mehr als 50 Prozent der
                  abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Für den nächsten Wahlgang scheiden alle
                  aus, die weniger als 10 Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben. Ab dem dritten
                  Wahlgang reicht die relative Mehrheit. Es muss jedoch ein Mindestquorum von 25 Prozent
                  der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden. Erreichen mehr Kandidat*innen in
                  einem Wahlgang die erforderliche Mehrheit, als zu wählen sind, so sind nur die
                  Kandidat*innen mit den meisten Stimmen gewählt. Die Frauenplätz und die offenen Plätze
                  werden dabei getrennt ausgewertet.
                  • Der Politische Bundesgeschäftsführer, ein (kooptiertes) Mitglied des Parteirats und
                    ein weiteres Mitglied des Bundesvorstands sind nach der Satzung § 12 Abs. 9 ebenfalls
                    Mitglieder der Antragskommission. Für die Antragskommission gilt insgesamt die
                    Mindestquotierung; die weiteren in die Antragskommission entsendenden Gremien
                    Bundesvorstand und Parteirat müssen bei ihrer Delegierung die Mindestquotierung der
                    Antragskommission beachten.
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