Antrag: | Kapitel 6: Solidarität sichern |
---|---|
Antragsteller*in: | BAG Säkulare Grüne (beschlossen am: 26.09.2020) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: GSP.Z-01-050 |
Eingereicht: | 02.10.2020, 18:41 |
GSP.S-01-032: Kapitel 6: Solidarität sichern
Verfahrensvorschlag zu GSP.Z-01-050: Antragstext
Von Zeile 49 bis 54:
(173) Die deutsche Gesellschaft ist religiös und weltanschaulich plural. Eine plurale Gesellschaft braucht den friedensorientierten Dialog derzwischen Religionen und Weltanschauungen, die unterschiedliche Zugänge zur einen Welt bieten. Es geht um die Bewahrung und Durchsetzung der Freiheit, das persönliche Leben nach eigenen Lebensentwürfen und Wertvorstellungen zu gestalten. Das schließt die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ebenso ein wie[Leerzeichen]das Recht, nach anderen Vorstellungen zu leben. Zu dieser Freiheit gehört auch Religions- und Weltanschauungskritik. Voraussetzung
Von Zeile 57 bis 63:
Regimen. Die Wahrung der grundrechtlichen Normen und Werte kann durch keine Religion relativiert werden, auch nicht bei Fragen der Geschlechtergerechtigkeit und LGBTIQ. Dass Konfessionsfreie, die mehr als ein Drittel der Gesellschaft ausmachen, weltanschaulich meist nicht organisiert sind, darf nicht zu ihrer Benachteiligung führen.
(174) Die christlichen Kirchen sind ein wichtiger Teil unserer Gesellschaft und verleihen ihr vielfältige Impulse. Der säkulare Staat muss sich am Neutralitätsprinzip ausrichten und organisatorisch prinzipiell von ihnen getrennt sein. Das bedeutet aber nicht ein Kooperationsverbot zwischen Staat und Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Das kooperative Modell des Staatskirchenrechtes soll zu einem pluralen Religionsverfassungsrecht weiterentwickelt werden. Auch in Betrieben in kirchlicher Trägerschaft sind Koalitionsfreiheit, Streikrecht, betriebliche Mitbestimmung, Tarifverhandlungen und eine umfassende Prüfung der Rechte von Arbeitnehmer*innen durch Arbeitsgerichte als soziale Grundrechte zu gewährleisten.
(174) Die christlichen Kirchen sind Teil und Stütze unserer Gesellschaft. Der säkulare Staat muss sich am Neutralitätsprinzip ausrichten. Das bedeutet aber nicht ein Kooperationsverbot zwischen Staat und Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Das kooperative Modell des Staatskirchenrechtes soll zu einem pluralen Religionsverfassungsrecht weiterentwickelt werden.
Original-Änderungsantrag: Antragstext
Von Zeile 31 bis 32 einfügen:
soll dies bei ihrer Auftragsvergabe berücksichtigen. Starke Gewerkschaften sind dabei starke Partner.
Auch für die Beschäftigten in Einrichtungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften muss - mit Ausnahme des Bereichs der Verkündigung von Glaubensinhalten - das allgemeine Tarifrecht, Streikrecht, das Betriebsverfassungsgesetz sowie eine umfassende Prüfung der Rechte durch Arbeitsgericht und die weiteren gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer*innen gelten. Die Sozialpartnerschaft muss auch im Wandel bewahrt und ausgebaut werden. Arbeitnehmer*innen dürfen aufgrund ihrer Lebensführung keine Nachteile in kirchlichen Arbeitsverhältnissen haben.
Kommentare