Veranstaltung: | Außerordentliche Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
Antragsteller*in: | OV Hildesheim (dort beschlossen am: 04.12.2017) |
Status: | Zurückgezogen (unsichtbar) |
Eingereicht: | 08.12.2017, 16:06 |
Änderung in § 10 Abs. 5 S. 1 Urabstimmungsordnung, Neuer Absatz § 10 Abs. 5a Urabstimmungsordnung
Antragstext
Die Bundesdelegiertenkonferenz möge beschließen, die o.g. Satzungsnormen wie folgt zu ändern
bzw. zu ergänzen.
Bisher:
§ 10 Abs. 5 S. 1: „Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach §24 Absatz 7 der Satzung ist
gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint.“
Neu:
§ 10 Abs. 5 S. 1: „Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach §24 Absatz 7 der Satzung ist
grundsätzlich gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Treten mehr als
zwei Kandidat*innen um eine Position an, so gilt ein*e Kandidat*in als gewählt, wenn diese*r
mindestens 5 Prozentpunkte der abgegebenen Stimmen mehr erlangen konnte als der*die
Zweitplatzierte.“
Neu einzufügender Absatz:
§ 10 Abs. 5a: „Kommt es auf dem in Absatz 5 beschriebenen Weg zu keinem Ergebnis, welches
den Ansprüchen in Absatz 5 Satz 2 genügt, findet eine Stichwahl zwischen allen
Kandidat*innen statt, die maximal 5 Prozentpunkte weniger erhalten haben als die*der
Erstplatzierte. Um in der Stichwahl gewählt zu werden, genügt die relative Mehrheit.“
Begründung
Begründung:
Das knappe Ergebnis bei der letzten Urwahl hat zu viel interner Unzufriedenheit in unserer Partei geführt. So wurde unser männlicher Spitzenkandidat von lediglich 35,96 % der Mitglieder gewählt, während der Zweitplatzierte mit 35,74 % nur äußert knapp dahinter lag. Gerade für eine Spitzenkandidatur ist es jedoch besonders wichtig, seine Spitzenkandidat*innen von der Partei gestärkt nach außen zu präsentieren. Der Bundesvorstand müsste wegen der möglichen Stichwahl die Wahl der Spitzenkandidatinnen zeitlich anpassen.
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