Es handelt sich bei diesen Taten um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung und sollte deswegen auch in dem Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelt werden, der dieses Grundrecht schützt. §184k StGB ist hier ein sinnvoller Anknüpfungspunkt für die Gesetzesänderung, da dieser bereits jetzt Fälle bildbasierter sexualisierter Gewalt erfasst.
| Antrag: | Schutz vor digitaler Gewalt wirksam stärken – Geschlechtsspezifische Online-Hetze, Cyberstalking und KI-gestützte Übergriffe bekämpfen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Lena Gumnior (KV Verden) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
| Eingereicht: | 14.04.2026, 10:56 |
