Der § 238 StGB erfasst derzeit im wesentlichen die Nachstellung, die im analogen Raum stattfindet. Es lassen sich nicht ohne weiteres alle Voraussetzungen auf Angriffe im digitalen Raum anwenden. Deswegen ist es sinnvoller, einen neuen Straftatbestand für digitale Nachstellung zu schaffen und nicht § 238 StGB zu reformieren.
| Antrag: | Schutz vor digitaler Gewalt wirksam stärken – Geschlechtsspezifische Online-Hetze, Cyberstalking und KI-gestützte Übergriffe bekämpfen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Lena Gumnior (KV Verden) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
| Eingereicht: | 14.04.2026, 10:57 |
