Besonders auf der KV und OV Ebene ist es oft schwer bis unmöglich die Frauenplätze zu belegen.
Um einen funktionsfähigen Vorstand zu gewährleisten, sollen die KV und OV die Möglichkeit haben,
die Plätze offen zu besetzen.
Antrag: | Geschlechtliche Vielfalt – Änderung des Frauenstatuts |
---|---|
Antragsteller*in: | Ortsverband Garmisch-Partenkirchen (dort beschlossen am: 24.10.2019) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 25.10.2019, 09:17 |
Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen
Für Kreis- und Ortsverbände gilt die Sonderregelung: Sollten nicht genug Frauen für die Arbeit im Kreis- oder Ortsvorstand gewählt werden, bleiben deren Plätze zunächst unbesetzt, über das weiter Vorgehen entscheiden die Frauen in der Versammlung. Die Plätze können offen besetzt werden.
Die Bundesdelegiertenkonferenz beschließt folgende Änderungen im Frauenstatut:
a) Einfügung einer Präambel
Dem Frauenstatut wird eine Präambel vorangestellt.
Präambel
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel,
um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst
so definieren.
b) Ersetze § 1 und § 3 durch NEU § 1 „Mindestquotierung“
Die §§ 1 und 3 werden durch den folgenden Text ersetzt. § 3 wird entsprechend gestrichen
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende
Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen
bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die
Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen
für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten und -gremien sind
möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese
Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur
bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der
Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts und können
ein Frauenvotum beantragen
Für Kreis- und Ortsverbände gilt die Sonderregelung: Sollten nicht genug Frauen für die Arbeit im Kreis- oder Ortsvorstand gewählt werden, bleiben deren Plätze zunächst unbesetzt, über das weiter Vorgehen entscheiden die Frauen in der Versammlung. Die Plätze können offen besetzt werden.
c) Ersetze §2 durch NEU § 2 „Versammlungen“
§ 2 wird durch den folgenden Text ersetzt:
§ 2 Versammlungen
(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur
Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit
ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens
jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist
die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gelten.“
d) Ersetze in § 5 Satz 4 das Wort „Mindestparität“ durch „Mindestquotierung“
§ 5 „Einstellung von Arbeitnehmer*innen“ lautet nun:
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung von Frauen
sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte
an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange
bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von
Aufträgen wird analog verfahren
Besonders auf der KV und OV Ebene ist es oft schwer bis unmöglich die Frauenplätze zu belegen.
Um einen funktionsfähigen Vorstand zu gewährleisten, sollen die KV und OV die Möglichkeit haben,
die Plätze offen zu besetzen.
Kommentare