Veranstaltung: | 44. Bundesdelegiertenkonferenz Bielefeld |
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Tagesordnungspunkt: | T Grußworte und Formalia |
Antragsteller*in: | René Adiyaman (KV Ennepe-Ruhr) und 12 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 15%) |
Status: | Antragsteller*innen sammeln (Berechtigung: Eingeloggte) |
Angelegt: | 30.09.2019, 12:14 |
Verbieten, was verfassungsrechtlich verboten gehört
Antragstext
Im Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über ein Verbot der NPD
abschließend folgende Voraussetzungen für ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 II GG
formuliert:
1. Die Partei muss die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich demokratischen
Grundordnung entweder durch ihre Ziele erkennen lassen oder dies muss durch zurechenbare
Handlungen von Anhängern erkennbar sein:
"Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung anstrebt, muss sich aus ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger
ergeben." [BVerfGe, - 2 BvB 1/13].
Dabei wird beschrieben, dass selbst, wer sich mit einer Partei identifiziert theoretisch
zugerechnet werden kann:
"a) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt.
b) Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen,
auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind." [ebd].
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung besteht aus den elementaren Prinzipien, die sich
aus Art. 1 Abs. 1 GG ableiten lassen, so u.a. die Integrität eines jeden Menschen, sowie die
"elementare Rechtsgleichheit" [ebd.].
Auf die NPD bezogen hat das BVerfG zur Beseitigung der fdGO u.a. folgendermaßen Stellung
bezogen:
"a) Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung
der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“
ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die
Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem
grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar." [ebd., 9. A)].
Eine Aussage, die in ähnlicher Weise auch die AFD beschreibt, sei es, dass der
Schusswaffengebrauch an der Grenze gefordert wird,
oder auch von "Umvolkung" gesprochen wird.
Dabei istbemerkenswert, dass die Partei selbst wohl davon ausgeht, nicht auf dem Boden der
Verfassung bzw. der fdGO zu stehen [ebd].
Zwar mag von der AFD eingewandt werden, dass es sich um "singuläre" Vorfälle handelt, jedoch
muss eine Partei sich kontextual auch die Ausfälle einzelner Mitglieder zurechnen lassen,
wenn sie sie duldet, von Vorstandsmitgliedern und leitenden Funktionär*innen, sowie
Spitzenkandidierenden ganz zu schweigen:
"c) Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der
Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder
ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die
Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist
grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige
Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne
konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Indemnität
schließt eine Zurechnung parlamentarischer Äußerung nicht aus." [BVerfG, 2 BvB 1/13].
Wenn es einen Zurechnungsgrund gibt, können Gewalttaten von Anhänger*innen zugerechnet
werden.
Seit dem Jahr 2015 erstärkte die Partei u.a. durch eine klare Positionierung gegen
Geflüchtete, Eingewanderte und dem Islam als Religion.
Ein Zusammenhang zwischen Hasskommentaren, die durch die AfD mit geschürt werden bzw. auf
ihrer Internetseite hinterlassen werden und Anschlägen, sowie Gewalt,- und Hasskriminalität
zu Ungunsten von mit Hasskommentaren adressierten personenist messbar
[https://www.proasyl.de/news/gewalt-gegen-fluechtlinge-2017-von-entwarnung-kann-keine-rede-
sein/].
Angesichts der bereits erwähnten Forderungen, wie an den Grenzen des Landes vorgegangen
werden soll, ist ein solcher Zurechnungszusammenhang erkennbar.
Die Haltung gegenüber Geflüchteten gipfelte einerseits in Demonstrationen, bei denen die AfD
Seite an Seite mit gewaltbereiten Gruppierungen und sog. "Bürgerwehren" aufmarschiert ist,
andererseits führten u.a. Aufstachelungsversuche der Bevölkerung zu einem aufgeheizten
Klima, an dessen schrecklichen Höhepunkt der Mord des Kassler Regierungspräsidenten stand.
AFD-Mitglieder äußerten nach dem Mord diesbezüglich ihr Verständnis bis hin zu Unterstützung
und gaben dem Opfer die Schuld, weil es sich pro Geflüchtete geäußert hatte
[https://www.fr.de/meinung/walter-luebcke-kreisverband-verhoehnt-getoeteten-
regierungspraesidenten-12347641.html], [https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/walter-
luebke-die-seltsamen-theorien-der-afd-a-1274886.html]. Dies, nachdem die AfD selbst mit zu
negativer Stimmung und Hasskommentaren gegen Walter Lübcke beigetragen hat
[https://www.cicero.de/innenpolitik/mordfall-walter-luebcke-afd-internet-hetzkampagne-nsu-
verfassungsschutz-stephan-e]. Auch in diesem Fall lässt sich ein Zurechnungszusammenhang
herstellen: Nicht nur, weil die AFD gegen Geflüchtete ist, oder sich zum Mordfall
entsprechend eingelassen hat, der Täter spendete überdies hinaus Geld an die AFD
und nahm an der Demo in Chemnitz teil, auf der AfD und andere rechtsextreme Gruppen ihren
Schulterschluss demonstrierten und Gewalttaten gegen andere dabei (aus der Demo heraus)
duldeten. [https://exif-recherche.org/?p=6417&fbclid=IwAR1l0rMv4Gv-
2BKQYZCy03zJfHVtinn1YVNIo9N-50EiQ-Tv244ypIxMcSA]
2. Qualifizierte Vorbereitungshandlung, Beseitigung der FdGO
Nur die Zielsetzung die freiheitlich demokratische Grundordnung zu erschüttern reicht für
ein Parteiverbot natürlich nicht aus; dafür braucht es weiter planvolles Vorgehen der Partei
hin zu einer "Vorbereitungshandlung", die es realistisch erscheinen lässt, dass die Partei
dabei erfolgreich ist.
"Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei
reicht für die Anordnung eines Parteiverbots nicht aus. Vielmehr muss die Partei auf die
Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung „ausgehen“.
- a) Ein solches „Ausgehen“ setzt begrifflich ein aktives Handeln voraus. Das
Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein
Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung durch die Partei.
- b) Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten
Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik
Deutschland gerichtet ist.
- c) Dass dadurch eine konkrete Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten
Rechtsgüter begründet wird, ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es konkreter
Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns
zumindest möglich erscheinen lassen.
- d) Die Anwendung von Gewalt ist bereits für sich genommen hinreichend gewichtig, um
die Annahme der Möglichkeit erfolgreichen Agierens gegen die Schutzgüter des Art. 21
Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn eine Partei in regional begrenzten
Räumen eine „Atmosphäre der Angst“ herbeiführt, die geeignet ist, die freie und
gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung
nachhaltig zu beeinträchtigen." [bverfG, 2 BvG 1/13].
Diese Definition für das auf die Beseitigung aus sein, sowie für die konkrete
Möglichkeit, Erfolg zu haben, erscheint auf die AFD maßgeschneidert:
Ob "wir werden sie jagen" als Leitspruch, nachdem man in Parlamente eingezogen ist
[https://www.spiegel.de/video/afd-alexander-gauland-wir-werden-sie-jagen-video-
1801028.html], ob Formulierungen, dass man auf die Leistungen der Wehrmacht im 2.
Weltkrieg "stolz sein" könne [https://www.welt.de/geschichte/plus168675284/Was-sind-
die-Leistungen-deutscher-Soldaten-in-zwei-Weltkriegen.html], oder die systematische
Verwendung militaristischer Sprache, sowie der Übernahme von NS-
Formulierungen/Rethoriken [https://www.spiegel.de/plus/sohn-eines-ns-verbrechers-
ueber-afd-rhetorik-da-spricht-ja-mein-vater-a-00000000-0002-0001-0000-000165813287],
die AfD verbreitet auf diese Weise Angst und schreckt auch nicht vor der
Zusammenarbeit mit gewaltätig agierenden Gruppierungen wie Pro-Chemnitz oder auch
PeGIdA zurück, wie in der Vergangenheit u.a. die Demonstration in Chemnitz vor einem
Jahr gezeigt hat.
[https://www.belltower.news/was-sagen-afd-funktionaere-in-sozialen-netzwerken-zu-
chemnitz-49224/]. Einzelne Mitglieder unterstützen dabei auch Selbstjustiz (ebd).
[https://www.belltower.news/monatsueberblick-november-2015-rechtspopulismus-
afd-pegida-40978/].
Dies sorgt dafür, dass Menschen sich in den Bundesländern, in denen die AfDstarke
Ergebnisse erzielt, wenn sie Geflüchtete sind, ein höheres Risiko haben, Opfer von
Gewalt zu sein und sich dort deswegen nicht mehr sicher fühlen
[https://www.morgenpost.de/politik/article226487329/Fluechtlinge-in-Ostdeutschland-
Was-wenn-die-AfD-regiert.html].
Die politische Macht, in Landesparlamenten und im Bundestag zu sitzen, nutzt die
Partei um weitere rechte Gruppierungen oder einzeln agierende Personen am rechten Rand
bzw. im mutmaßlich terroristischen Umfeld zu unterstützen
[https://www.welt.de/politik/deutschland/article198304415/Hannibal-Netzwerk-
Mitarbeiter-eines-AfD-Abgeordneten-war-Mitglied-in-rechter-Chatgruppe.html]
Mit dem geltenden Recht und einem fairen Wahlkampf nimmt die "Alternative für
Deutschland" es dabei nicht so genau. [https://kritisches-
netzwerk.de/forum/parteienfinanzierung-die-schatten-finanzen-der-afd],
[https://taz.de/Bundestag-ahndet-illegale-Parteispende/!5588726/].
Das dort erhaltende Geld kann die AfD dazu nutzen, weiter Angst zu verbreiten und auf
ihrem Weg zu einer inhumanen Gesellschaft fortzuschreiten.
Die AfD hetzt nicht nur, wie oben beschrieben, gegen Geflüchtete, sondern versucht die
Rechte von Minderheiten einzuschränken; so versucht sie Frauenförderung, sowie
Instrumente, die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern fördern sollen,
abzuschaffen [http://www.keinveedelfuerrassismus.de/afd-und-frauen-familienpolitik/],
rückt Behinderung durch die Möglichkeit der Anfrage in die Ecke von Straftaten, indem
sie Inzest, Migrationshintergrund und Behinderung in einen kausalen Zusammenhang
bringt. [https://www.tagesspiegel.de/politik/kleine-anfrage-zu-behinderten-
sozialverbaende-entsetzt-ueber-afd/21201932.html].
[https://www.merkur.de/politik/afd-stellte-anfrage-zu-behinderten-bekommt-sachliche-
antwort-und-eine-anzeige-zr-9803611.html] und schreckt je nach dem, wer für sie gerade
Dorn im Auge ist, nicht vor Verächtlichmachung und Gewaltandrohung zurück.
[https://www.welt.de/politik/deutschland/article171517101/Staatsanwaltschaft-prueft-
Macheten-Tweets-von-AfD-Politiker.html],
[https://www.deutschlandfunkkultur.de/denkmal-der-schande-gauland-distanziert-sich-
nicht-von.1008.de.html?dram:article_id=376708].
3. Potentialität
Die NPD ist 2017 nicht verboten worden. Dies jedoch nicht, weil sie nicht
verfassungsfeindlich ist, nicht, weil sie nicht auf die Beseitigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung aus ist, sondern lediglich, weil die Möglichkeit des
Erfolges nicht glaubhaft gemacht werden konnte: Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits in
keinem Landesparlament mehr vertreten. Die AfD hingegen ist bei den jüngsten
landtagswahlen in Sachsen und Brandenburg zweitstärkste Kraft geworden und plant, in
den nächsten Jahren Regierungsverantwortung zu übernehmen: Sie sitzt in allen
Landesparlamenten und im Bundestag, wo sie Oppositionsführer*in ist. Damitist auch die
letzte Voraussetzung, die aufgestellt wurde, erfüllt:
- " Für die Annahme ungeschriebener Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen des Art. 21 Abs 2
GG kein Raum." [BVerfGe, - 2 BvB 1/13].
Die Partei Bündnis90/die Grünen fordert daher die antragsberechtigten Organe der
Bundesrepublik Deutschland, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung auf, ein
Parteiverbotsverfahren gegen die AfD und ihre Unterorganisationen in Gang zu setzen, bevor
die AfD die Macht im Land an sich gerissen hat und diese nutzen kann, Menschen in diesem
Land durch Erlass von Gesetzen zu drangsalieren.
Wie damals bei der NPD ist auch für die AFD das Thema Asyl, wie bereits angedeutet, ein
bestimmendes Thema, für das auch gerne mittels suggestiver Anfrage im Parlament der
allgemeine Diskurs verschoben und Stimmung gegen Geflüchtete gemacht wird.
[https://www.zdf.de/comedy/neo-magazin-mit-jan-boehmermann/was-die-afd-geleistet-hat-teil2-
100.html] [https://www.youtube.com/watch?v=5vP5OPjKiWM].
Auffällig ist, dass teilweise sogar mit den gleichen Metaphern gearbeitet wird, die das
Bundesverfassungsgericht im NPD-Verbotsverfahren aufzählt, wie die Behauptung/Suggestion,
dass Geflüchtete gefährliche Krankheiten "nach Deutschland "einschleusen" [ebd.], []
Auch in Reden im Parlament wird bewusst mit der Grenze des sagbaren gespielt: so spricht
Fraktionschefin Alice Weidel im Bundestag von "Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner
und sonstige Taugenichtse".
[https://www.welt.de/politik/deutschland/article176402564/Kopftuchmaedchen-Weidel-will-sich-
gegen-Schaeubles-Tadel-wehren.html].
Junge Alternative
Die Haltung der AfD findet auch in den Aussagen und in der Programmatik der "jungen
Alternative" ihren Ausdruck, so kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinem
Gutachten über die Frage, ob die Parteijugend beobachtet werden soll, zu dem Ergebnis, dass
Art. 1 GG nicht als zentraler Grundwert der Verfassung respektiert wird; die JA strebt
danach einen "ethnisch-homogenen Volksbegriff" an "und macht die, die dieser ethnisch
geschlossenen Gemeinschaft nicht angehören, in eindeutiger Weise verächtlich" [geschlossenen
Gemeinschaft nicht angehören, in eindeutiger Weise verächtlich"
[https://netzpolitik.org/2019/wir-veroeffentlichen-das-verfassungsschutz-gutachten-zur-
afd/#2019-01-15_BfV-AfD-Gutachten_C-I-4.1].
Über legitime Kritik am Islam schießt die Ja genauso weit hinaus, wie über theoretische
Kritik am Parlamentarismus, sodass festgestellt wird, dass die Aussagen der JA um ein
"Bevölkerungsexperiment" oder den "Austausch der Bevölkerung" verfassungsfeindlich sind und
die JA selbst gegen das Demokratieprinzip verstößt [ebd. 1. Die junge Alternative].
Eine These, die so auch von Vorstandsmitgliedern der AfD selbst gerne geäußert wird, "heute
sind wir tollerant und Morgen fremde im eigenen land."
[https://www.youtube.com/watch?v=_3DRs859ur0].
Fazit
Die liste von Ansatzpunkten zur Belegung der Verfassungsfeindlichkeit der AfD und seiner
Unterorganisationen ließe sich noch um einiges fortführen: So beispielsweise durch das
politische Konzept von der "Flügel". [https://www.youtube.com/watch?v=_3DRs859ur0].
Die Tatsache, dass selbiges Gutachten nur "Verdachtssplitter" gegen die AfD auszumachen
vermag, [ebd. Zur Beobachtung der Gesamtpartei] ist dementsprechend widersprüchlich: "Der
Flügel" und die AfD sind über den Spitzenkandidaten des Landes Thüringen, Bjönr Höcke,
untrennbar miteinander verbunden; zumal von ihm eine nicht unbeträchtliche Macht in der
partei ausgeht [https://www.n-tv.de/politik/Bekam-die-AfD-Hilfe-vom-Verfassungsschutz-
article20563776.html], wie man an seinen Aussagen, dass der Bundesvorstand so nicht
wiedergewählt werde, erkennen kann. [https://rp-online.de/politik/deutschland/afd-
parteispitzen-fordern-kandidatur-von-bjoern-hoecke-fuer-bundesvorstand_aid-44060547],
[https://www.goettinger-tageblatt.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Kyffhaeuser-
Treffen-der-AfD-Hoecke-rechnet-mit-Bundesvorstand-ab].
Abgesehen davon liegt das Entscheidungsmonopol über die Verfassungsfeindlichkeit beim
Bundesverfassungsgericht, das Gutachten ist zudem schon wieder zehn Monate älter, in der
Zwischenzeit ist einiges geschehen und auch angesichts der Wahlerfolge und der damit
einhergehenden Einschüchterungswirkung für Geflüchtete, Linke Gruppierungen und Menschen die
einer Minderheit angehören ist bezüglich der möglichen Maßnahmen gegen die AfD Eile geboten
um dem negativen Einfluss der Partei, sowie ihrer Möglichkeit, staatlich finanziert
gefährliche rechte Personen zu beschäftigen, die wiederum durch Geld un Informationsgewinn
mittels Zugriff auf geheime Daten beispielsweise, aber nicht nur des
Verteidigungsausschusses, Einhalt zu gebieten.
[https://www.welt.de/politik/deutschland/article198304415/Hannibal-Netzwerk-Mitarbeiter-
eines-AfD-Abgeordneten-war-Mitglied-in-rechter-Chatgruppe.html]
Dass die AfD schon seit langer Zeit zu beobachten gewesen wäre, dies aber wohl durch den
ehemaligen Chef des Bundesamts für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen verhindert worden
ist [https://www.n-tv.de/politik/Bekam-die-AfD-Hilfe-vom-Verfassungsschutz-
article20563776.html], darf auch im Rahmen von Verhältnismäßigkeit nicht auf dem Rücken der
Verfassung bzw. der Menschen ausgetragen werden, die das Grundgesetz zu schützen vermag.
weitere Antragsteller*innen
- Mathias Raudies (Oder-Spree KV)
- Ingrid Bäumler (KV Cochem-Zell)
- Marcus Schmitt (KV Main-Taunus)
- Uwe Herzog (KV Offenbach-Land)
- Markus Hinterthan (KV Frankfurt)
- László Boroffka (KV Offenbach-Land)
- Johannes Klein (KV Saarbrücken)
- Johannes Sachse (KV Bochum)
- Ralf Schulz (KV Ennepe-Ruhr)
- Karl-Heinz Trick (Ortenau KV)
- Achim Jooß (KV Ortenau)
- Tabitha Elkins (Alzey-Worms KV)
Kommentare
René Adiyaman:
Achim Jooß:
Ralf Schulz:
kannte den anderen Antrag nicht ...
Gruß Ralf
René Adiyaman:
René Adiyaman:
Achim Jooß: