Antrag: | Bäuerlichen Betrieben eine Zukunft geben – Grund und Boden breit streuen – Eigentum als soziale Verantwortung verstehen |
---|---|
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 14.10.2019) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 17.10.2019, 11:01 |
V-08-063: Bäuerlichen Betrieben eine Zukunft geben – Grund und Boden breit streuen – Eigentum als soziale Verantwortung verstehen
Antragstext
Von Zeile 62 bis 65:
werden. Dabei sind der niedersächsische und der Sachsen-Anhalter Gesetzentwurf eine gute Grundlage. Diese Gesetze sollten den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen über einen Prioritätenkatalog definierenan ökologisch-sozialen Kriterien knüpfen . Dabei könnten beispielsweise ortsansässige bäuerliche und ökologisch wirtschaftende Betriebe, die eigenverantwortlich den Hof führen, bevorzugt werden gegenüber
Allein von 2006 bis 2015 stiegen die Kaufpreise von landwirtschaftlichen Flächen von
Ackerland um 120 Prozent an. In den neuen Bundesländern haben sie sich mehr als
verdreifacht, in Mecklenburg-Vorpommern sogar vervierfacht. Der Konzentrationsprozess nimmt
in ganz Deutschland zu, denn Land ist zunehmend ein Spekulationsobjekt geworden. Die
Übernahme von Flächen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder ganzen
landwirtschaftlichen Unternehmen verändert die strukturelle Agrarlandschaft. Gleichzeitig
wächst der wirtschaftliche Druck auf jetzige und zukünftige Landwirt*innen, die durch Krisen
und internationalem Handel befeuert wird. Wachsen oder weichen, sowie immer mehr monotone,
spezialisierte Betriebe sind seit Jahrzehnten traurige Realität. In den letzten zehn Jahren
haben 10 Prozent der Betriebe ihre Hoftore für immer geschlossen.
Eine zukunftsfähige Landwirtschaft braucht Boden als Ressource. Landwirt*innen sind
diejenigen vor Ort, die Verantwortung für ihre Betriebe übernehmen und den ländlichen Raum
beleben. Sie erzeugen Lebensmittel und das im besten Fall bei guter Bodenqualität, einer
artenreichen Natur und ohne Belastung für Pflanzen, Tiere und Menschen. Der Erhalt einer
vielfältigen Kulturlandschaft und Agrarstruktur hat einen ökologischen, einen ästhetischen
aber auch einen sozialen Wert und ist Gemeingut unserer Gesellschaft. Eigentümer*innen von
Grund und Boden gehen somit auch eine soziale Verantwortung ein.
Der Erwerb von landwirtschaftlichem Grund und Boden wird durch das Grundstückverkehrsrecht
(Grundstückverkehrsgesetz, Landpachtgesetz und Reichssiedlungsgesetz) geregelt. Die Gesetze
dienen dem Schutz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Schutz von Natur und Umwelt
und der Ernährungssicherung. Grundstückverkehrsgesetz und Landpachtgesetz sehen eine
Genehmigung beim Verkauf oder Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen durch die
Landwirtschaftsbehörden vor. Entspricht z.B. ein Verkauf einer ungesunden Verteilung von
Boden, z.B. durch den Erwerb durch eine(n) Nichtlandwirt*in, können Landwirtschaftsbehörden
Widerspruch einlegen. Landgesellschaften machen daraufhin vom Vorkaufsrecht Gebrauch,
erwerben diese Fläche und verkaufen an eine interessierte Landwirt*in weiter. Soweit die
Theorie, denn in der Praxis sieht es leider anders aus.
Die Föderalismusreform im Jahr 2006 ermöglichte den Bundesländern das
Grundstückverkehrsgesetz an regionale Gegebenheiten anzupassen. Dies hat nur Baden-
Württemberg umgesetzt. Versuche in anderen Bundesländern sind bisher nicht erfolgreich
gewesen. In Baden-Württemberg darf die Landgesellschaft eine Fläche kaufen, auch wenn es zu
dem Zeitpunkt keine erwerbsinteressierten Landwirt*innen gibt. Da nicht immer sofort
kaufwillige und liquide Landwirt*innen vorhanden sind, haben die Landesgesellschaften bis zu
zehn Jahre Zeit, um die Flächen weiter zu verkaufen. Das vereinfacht die Ausführung des
Vorkaufsrechts. Dies ist ein Anfang. Jedoch fällt durch den zweifachen Verkauf die
Grunderwerbssteuer doppelt an.
Diskutiert wird auch eine Preisbremse: Derzeit kann der Verkaufspreis bei bis zu 150 Prozent
des ortsüblichen Preises liegen, bevor die Behörden einschreiten können. Das ist zu hoch,
wenn man den derzeit dramatischen Preisanstieg dämpfen und den wirtschaftlichen Druck von
den Höfen nehmen will.
Zudem muss die größte Lücke im Grundstückverkehrsrecht dringend geschlossen werden. Der
Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen über den Kauf von Unternehmensanteilen, sogenannte
Share Deals, ist im Grundstückverkehrsgesetz nicht geregelt. Nur so ist der skandalöse Kauf
riesiger Flächen wie der von 2.000 Hektar durch die Münchener Rückversicherungs-
Gesellschaft zu erklären. Der Anteil der Unternehmen im Eigentum überregionaler Investoren
in den ostdeutschen Bundesländern liegt im Durchschnitt bei 34 Prozent, in Mecklenburg-
Vorpommern sogar bei 41 Prozent. Da erst ab Anteilskäufen von 95 Prozent eine
Grunderwerbssteuer für landwirtschaftliche Flächen anfällt, werden außerdem erhebliche
Steuerverluste verursacht.
Das bestehende Grundstückverkehrsrecht genügt nicht, um den aktuellen Herausforderungen von
Konzentration und hohen Preissteigerungen entgegen zu treten. Eine Neugestaltung des
Grundstückverkehrsrechtes und die Anpassung agrarstruktureller Ziele sind deshalb notwendig.
Die Bundesländern müssen sich für die einheitliche und ambitionierte Überarbeitung der
Gesetze und die Durchsetzung der Genehmigungspflicht für den Erwerb von landwirtschaftlichen
Flächen einsetzen. Die Bundesebene muss im Gesellschaftsrecht flankierend sicherstellen,
dass Anteilskäufe an landwirtschaftlichen Unternehmen in den bodenrechtlichen
Regulierungsrahmen und in das Genehmigungsverfahren aufgenommen werden können.
Landwirtschaftliche Behörden sollten bei der Regulierung von Kauf- und Pachtpreisen und bei
der Ausübung des Vorkaufsrechts unterstützt werden.
Deshalb fordern wir:
In den Ländern sollten die Agrarstrukturverbesserungsgesetze mit Nachdruck vorangetrieben
werden. Dabei sind der niedersächsische und der Sachsen-Anhalter Gesetzentwurf eine gute
Grundlage. Diese Gesetze sollten den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen über einen
Prioritätenkatalog definierenan ökologisch-sozialen Kriterien knüpfen . Dabei könnten beispielsweise ortsansässige bäuerliche und ökologisch wirtschaftende
Betriebe, die eigenverantwortlich den Hof führen, bevorzugt werden gegenüber
außerlandwirtschaftlichen und überregionalen Kapitalinvestoren. Zusätzlich könnten
beispielsweise gemeinwohlorientierte Eigentumsträger, junge Existenzgründer*innen, Betriebe
mit besonders hoher Wertschöpfung, beim Flächen- und Betriebserwerb Vorrang haben. Dazu wäre
es sinnvoll, genauer zu definieren, was es bedeutet, dass Landgesellschaften das durch
Vorkaufsrecht erworbene Land „agrarstrukturverbessernd“ abgeben sollen.
Bei einem zeitweiligen Mangel an passenden Käufer*innen, sollten Länder trotzdem die
Möglichkeit haben ein Vorkaufsrecht auszuüben. Zu dem Zwecke könnten die
Verantwortlichkeiten der Landgesellschaften ausgebaut oder Treuhandgesellschaften gegründet
werden, die Land aufkaufen und wieder verkaufen dürfen. Dabei soll die jeweilige Institution
nur Vermittler sein und muss sich bemühen, die Fläche zügig wieder in bäuerliche Hände zu
geben.
Junglandwirt*innen und Betriebsneugründungen müssen beim Vorkaufsrecht von
landwirtschaftlichen Flächen gezielt bevorzugt werden. Schon länger fordern wir GRÜNE eine
Einführung eines Bundesprogramms „Zugang zu Land – Chancen für neue Betriebe ermöglichen“ in
Höhe von 5 Mio. Euro. Gefördert werden sollen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu
Land, zur Beratung bei Betriebsneugründungen, außerfamiliärer Hofnachfolge und neuen
Finanzierungs- und Unternehmensmodellen wie z.B. Solidarische Landwirtschaft.
Durch überteuerte Kaufforderungen kann es für Landwirt*innen oder staatliche Institutionen
unmöglich gemacht werden, Land zu erwerben. Deshalb sollten Pacht- und Kaufpreise für
landwirtschaftliche Flächen durch Einführung eines Preisbremsenmechanismus gedrosselt
werden. Beispielsweise könnte eine Preisobergrenze in Höhe von 120 Prozent der regionalen
Durchschnittspreise eingeführt werden.
Die doppelte Grunderwerbssteuer beim Durchführen des Vorkaufsrechts sollte gestrichen
werden. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Grunderwerbssteuer, worauf bei Share Deals
bislang verzichtet wird, auf der anderen Seite doppelt erhoben wird. Anteilskäufe an
bodenbesitzenden Gesellschaften sollen grundsätzlich der Grunderwerbssteuer unterworfen
werden.
Sehr wichtig und auch schnell zu implementieren ist ein deutschlandweites Monitoring der
Pacht- und Kaufverträge durch die jeweiligen landwirtschaftlichen Behörden. Es sollte in der
staatlichen Verantwortung sein, einen Überblick über die Verhältnisse von Grund und Boden zu
behalten. Mithilfe eines Transparenzregisters sollten die oft verschachtelten Eigentums- und
Anteilseignerverhältnisse landwirtschaftlicher Unternehmen statistisch erfasst werden, damit
die Wirksamkeit eines Grundstückverkehrsgesetzes auch überprüft werden können.
Eine Verbesserung der Agrarstruktur muss in neuen Landesgesetzen durchgesetzt werden. Eine
soziale und ökologische Landwirtschaft kann nur bei einer gesunden Verteilung von Grund und
Boden beginnen. Bäuerliches Wirtschaften braucht Grundlagen und diese dürfen nicht durch
Landgrabbing verloren gehen!
weitere Antragsteller*innen
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Von Zeile 62 bis 65:
werden. Dabei sind der niedersächsische und der Sachsen-Anhalter Gesetzentwurf eine gute Grundlage. Diese Gesetze sollten den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen über einen Prioritätenkatalog definierenan ökologisch-sozialen Kriterien knüpfen . Dabei könnten beispielsweise ortsansässige bäuerliche und ökologisch wirtschaftende Betriebe, die eigenverantwortlich den Hof führen, bevorzugt werden gegenüber
Allein von 2006 bis 2015 stiegen die Kaufpreise von landwirtschaftlichen Flächen von
Ackerland um 120 Prozent an. In den neuen Bundesländern haben sie sich mehr als
verdreifacht, in Mecklenburg-Vorpommern sogar vervierfacht. Der Konzentrationsprozess nimmt
in ganz Deutschland zu, denn Land ist zunehmend ein Spekulationsobjekt geworden. Die
Übernahme von Flächen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder ganzen
landwirtschaftlichen Unternehmen verändert die strukturelle Agrarlandschaft. Gleichzeitig
wächst der wirtschaftliche Druck auf jetzige und zukünftige Landwirt*innen, die durch Krisen
und internationalem Handel befeuert wird. Wachsen oder weichen, sowie immer mehr monotone,
spezialisierte Betriebe sind seit Jahrzehnten traurige Realität. In den letzten zehn Jahren
haben 10 Prozent der Betriebe ihre Hoftore für immer geschlossen.
Eine zukunftsfähige Landwirtschaft braucht Boden als Ressource. Landwirt*innen sind
diejenigen vor Ort, die Verantwortung für ihre Betriebe übernehmen und den ländlichen Raum
beleben. Sie erzeugen Lebensmittel und das im besten Fall bei guter Bodenqualität, einer
artenreichen Natur und ohne Belastung für Pflanzen, Tiere und Menschen. Der Erhalt einer
vielfältigen Kulturlandschaft und Agrarstruktur hat einen ökologischen, einen ästhetischen
aber auch einen sozialen Wert und ist Gemeingut unserer Gesellschaft. Eigentümer*innen von
Grund und Boden gehen somit auch eine soziale Verantwortung ein.
Der Erwerb von landwirtschaftlichem Grund und Boden wird durch das Grundstückverkehrsrecht
(Grundstückverkehrsgesetz, Landpachtgesetz und Reichssiedlungsgesetz) geregelt. Die Gesetze
dienen dem Schutz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Schutz von Natur und Umwelt
und der Ernährungssicherung. Grundstückverkehrsgesetz und Landpachtgesetz sehen eine
Genehmigung beim Verkauf oder Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen durch die
Landwirtschaftsbehörden vor. Entspricht z.B. ein Verkauf einer ungesunden Verteilung von
Boden, z.B. durch den Erwerb durch eine(n) Nichtlandwirt*in, können Landwirtschaftsbehörden
Widerspruch einlegen. Landgesellschaften machen daraufhin vom Vorkaufsrecht Gebrauch,
erwerben diese Fläche und verkaufen an eine interessierte Landwirt*in weiter. Soweit die
Theorie, denn in der Praxis sieht es leider anders aus.
Die Föderalismusreform im Jahr 2006 ermöglichte den Bundesländern das
Grundstückverkehrsgesetz an regionale Gegebenheiten anzupassen. Dies hat nur Baden-
Württemberg umgesetzt. Versuche in anderen Bundesländern sind bisher nicht erfolgreich
gewesen. In Baden-Württemberg darf die Landgesellschaft eine Fläche kaufen, auch wenn es zu
dem Zeitpunkt keine erwerbsinteressierten Landwirt*innen gibt. Da nicht immer sofort
kaufwillige und liquide Landwirt*innen vorhanden sind, haben die Landesgesellschaften bis zu
zehn Jahre Zeit, um die Flächen weiter zu verkaufen. Das vereinfacht die Ausführung des
Vorkaufsrechts. Dies ist ein Anfang. Jedoch fällt durch den zweifachen Verkauf die
Grunderwerbssteuer doppelt an.
Diskutiert wird auch eine Preisbremse: Derzeit kann der Verkaufspreis bei bis zu 150 Prozent
des ortsüblichen Preises liegen, bevor die Behörden einschreiten können. Das ist zu hoch,
wenn man den derzeit dramatischen Preisanstieg dämpfen und den wirtschaftlichen Druck von
den Höfen nehmen will.
Zudem muss die größte Lücke im Grundstückverkehrsrecht dringend geschlossen werden. Der
Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen über den Kauf von Unternehmensanteilen, sogenannte
Share Deals, ist im Grundstückverkehrsgesetz nicht geregelt. Nur so ist der skandalöse Kauf
riesiger Flächen wie der von 2.000 Hektar durch die Münchener Rückversicherungs-
Gesellschaft zu erklären. Der Anteil der Unternehmen im Eigentum überregionaler Investoren
in den ostdeutschen Bundesländern liegt im Durchschnitt bei 34 Prozent, in Mecklenburg-
Vorpommern sogar bei 41 Prozent. Da erst ab Anteilskäufen von 95 Prozent eine
Grunderwerbssteuer für landwirtschaftliche Flächen anfällt, werden außerdem erhebliche
Steuerverluste verursacht.
Das bestehende Grundstückverkehrsrecht genügt nicht, um den aktuellen Herausforderungen von
Konzentration und hohen Preissteigerungen entgegen zu treten. Eine Neugestaltung des
Grundstückverkehrsrechtes und die Anpassung agrarstruktureller Ziele sind deshalb notwendig.
Die Bundesländern müssen sich für die einheitliche und ambitionierte Überarbeitung der
Gesetze und die Durchsetzung der Genehmigungspflicht für den Erwerb von landwirtschaftlichen
Flächen einsetzen. Die Bundesebene muss im Gesellschaftsrecht flankierend sicherstellen,
dass Anteilskäufe an landwirtschaftlichen Unternehmen in den bodenrechtlichen
Regulierungsrahmen und in das Genehmigungsverfahren aufgenommen werden können.
Landwirtschaftliche Behörden sollten bei der Regulierung von Kauf- und Pachtpreisen und bei
der Ausübung des Vorkaufsrechts unterstützt werden.
Deshalb fordern wir:
In den Ländern sollten die Agrarstrukturverbesserungsgesetze mit Nachdruck vorangetrieben
werden. Dabei sind der niedersächsische und der Sachsen-Anhalter Gesetzentwurf eine gute
Grundlage. Diese Gesetze sollten den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen über einen an ökologisch-sozialen Kriterien knüpfen . Dabei könnten beispielsweise ortsansässige bäuerliche und ökologisch wirtschaftende
Prioritätenkatalog definieren
Betriebe, die eigenverantwortlich den Hof führen, bevorzugt werden gegenüber
außerlandwirtschaftlichen und überregionalen Kapitalinvestoren. Zusätzlich könnten
beispielsweise gemeinwohlorientierte Eigentumsträger, junge Existenzgründer*innen, Betriebe
mit besonders hoher Wertschöpfung, beim Flächen- und Betriebserwerb Vorrang haben. Dazu wäre
es sinnvoll, genauer zu definieren, was es bedeutet, dass Landgesellschaften das durch
Vorkaufsrecht erworbene Land „agrarstrukturverbessernd“ abgeben sollen.
Bei einem zeitweiligen Mangel an passenden Käufer*innen, sollten Länder trotzdem die
Möglichkeit haben ein Vorkaufsrecht auszuüben. Zu dem Zwecke könnten die
Verantwortlichkeiten der Landgesellschaften ausgebaut oder Treuhandgesellschaften gegründet
werden, die Land aufkaufen und wieder verkaufen dürfen. Dabei soll die jeweilige Institution
nur Vermittler sein und muss sich bemühen, die Fläche zügig wieder in bäuerliche Hände zu
geben.
Junglandwirt*innen und Betriebsneugründungen müssen beim Vorkaufsrecht von
landwirtschaftlichen Flächen gezielt bevorzugt werden. Schon länger fordern wir GRÜNE eine
Einführung eines Bundesprogramms „Zugang zu Land – Chancen für neue Betriebe ermöglichen“ in
Höhe von 5 Mio. Euro. Gefördert werden sollen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu
Land, zur Beratung bei Betriebsneugründungen, außerfamiliärer Hofnachfolge und neuen
Finanzierungs- und Unternehmensmodellen wie z.B. Solidarische Landwirtschaft.
Durch überteuerte Kaufforderungen kann es für Landwirt*innen oder staatliche Institutionen
unmöglich gemacht werden, Land zu erwerben. Deshalb sollten Pacht- und Kaufpreise für
landwirtschaftliche Flächen durch Einführung eines Preisbremsenmechanismus gedrosselt
werden. Beispielsweise könnte eine Preisobergrenze in Höhe von 120 Prozent der regionalen
Durchschnittspreise eingeführt werden.
Die doppelte Grunderwerbssteuer beim Durchführen des Vorkaufsrechts sollte gestrichen
werden. Es ist nicht hinzunehmen, dass die Grunderwerbssteuer, worauf bei Share Deals
bislang verzichtet wird, auf der anderen Seite doppelt erhoben wird. Anteilskäufe an
bodenbesitzenden Gesellschaften sollen grundsätzlich der Grunderwerbssteuer unterworfen
werden.
Sehr wichtig und auch schnell zu implementieren ist ein deutschlandweites Monitoring der
Pacht- und Kaufverträge durch die jeweiligen landwirtschaftlichen Behörden. Es sollte in der
staatlichen Verantwortung sein, einen Überblick über die Verhältnisse von Grund und Boden zu
behalten. Mithilfe eines Transparenzregisters sollten die oft verschachtelten Eigentums- und
Anteilseignerverhältnisse landwirtschaftlicher Unternehmen statistisch erfasst werden, damit
die Wirksamkeit eines Grundstückverkehrsgesetzes auch überprüft werden können.
Eine Verbesserung der Agrarstruktur muss in neuen Landesgesetzen durchgesetzt werden. Eine
soziale und ökologische Landwirtschaft kann nur bei einer gesunden Verteilung von Grund und
Boden beginnen. Bäuerliches Wirtschaften braucht Grundlagen und diese dürfen nicht durch
Landgrabbing verloren gehen!
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