Wenn spekulativer Leerstand einer Immobilien dazu führt, dass diese Immobilie verwahrlost und zu einer so genannten Schrottimmobilie wird, kann sich dies erheblich negativ auf ein Viertel auswirken. Diesen städtebaulichen Missstand können Kommunen schon heute auf zwei Wegen beseitigen, zum einen über die konsensorientierte Bemühung den Missstand in Kooperation mit dem Eigentümer und zum anderen mit Hilfe der rechtlichen Anordnung der Beseitigung des Missstandes.
Etwa über Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 und 25 BauGB, Enteignung gemäß §§ 85 und 88 BauGB, städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß §§ 136 ff. BauGB, Stadtumbaumaßnahmen gemäß §§ 171a ff. BauGB, Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder städtebauliche Gebote gemäß §§ 175 ff. BauGB. Die §§ 85 und 88 BauGB sieht sogar explizit vor das enteignet werden kann, um brachliegende Grundstücke einer Bebauung zu zuführen oder wenn einem ausgesprochenen Baugebot nicht nachgekommen wird.
Die Anwendung dieser Rechtsinstrumente ist oftmals mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden und setzt entsprechende Fachkenntnisse in den Ämtern vor Ort voraus, diese Fachkenntnis fehlt aufgrund des jahrelangen Personalabbaus oftmals in den Kommunen. Die Kommunen müssen daher in Lage versetzt werden, dass sie bestehende Rechtsinstrumente wieder oder vermehrt anwenden können. Zusätzlich wollen wir, wie in den Zeilen 244 bis 258 bereits ausgeführt, diese Rechtsinstrumente auch für die Kommunen leichter anwendbar machen. Wie etwa über die Ausweitung des Baugebots auf ganze Gebiete. Somit liegt auch eine inhaltliche Dopplung mit den Zeilen 244 bis 258 vor.
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