Wir möchten, dass wertvolle Fläche effizient genutzt und damit Zersiedelung und unnötiger Flächenverbrauch eingedämmt wird. Zudem hat eine höhere bauliche Dichte tendenziell eine senkende Wirkung auf die Höhe der Wohnungspreise, da der Anteil der Bodenkosten pro Wohnung sinkt.
In § 17 BauNVO werden den Städten und Gemeinden bislang aber nur Obergrenzen für die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl vorgegeben, die bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Einzelfall nur mit besonderer Begründung überschritten werden dürfen. Die Vorschrift sollte deshalb um entsprechende Untergrenzen ergänzt werden, damit eine besonders geringe bauliche Dichte eines neuen Baugebiets – also viel Flächenverbrauch für relativ wenig Wohnraum - rechtfertigungsbedürftig wird.
Kommentare