Korrektur von eben:
Die „Abschreibung“ ist im Steuerrecht ein feststehender Begriff.
Bei privat genutzten Eigenheimen ist der Abzug von Abschreibungen nicht möglich, da die Eigennutzung mangels Einkünfteerzielung keiner Einkunftsart unterliegt und damit insoweit auch keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können, zu denen die steuerliche Abschreibung grds. gehört.
Daher sollte zur Umsetzung der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen bei privaten Eigenheimen eine eigene gesetzliche Regelung, wie seinerzeit das Eigenheimzulagengesetz (damals zur Förderung der Anschaffung oder des Baus einer selbstgenutzten Wohnung), geschaffen werden. Dieses wäre systemkonform und gleichzeitig unabhängig von einer Einkommensteuerpflicht und der Progression.
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