§45 StVO schränkt die Erklärung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder gar einer Tempo-30-Zone für Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)
innerhalb geschlossener Ortschaften drastisch ein:
nur bei Unfallhäufungsstellen oder bei besonderen Gefahrenlagen (Kita, Schule, Krankenhaus, Seniorenheim) und auch dann nur unmittelbar stellenbezogen.
So kommt es dann zu absurden Vorschriftsfolgen 50 - 30 - 50 für dieselbe Straße - auch bei Einbettung in einer Tempo-30-Zone - oder zu genereller Ablehnung von Tempo 30 für solche Straßen.
Antrag Kapitel: | Kapitel 1: Lebensgrundlagen schützen |
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Antragsteller*in: | Otto-Werner Neber (KV Kaiserslautern) und 21 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 36%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.L-01-406-2 |
Eingereicht: | 16.04.2021, 08:28 |
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