Die Ökologie unseres Wirtschaftens ist auf dem Weg zur Klimaneutralität eines unserer Grundprinzipien in Deutschland geworden. Das Grundgesetz spiegelt dies allerdings nicht hinreichend wider. Unser Staatsrecht kennt verschiedene Grundprinzipien wie die der grundrechtlichen Freiheitsrechte, der Rechtsstaatlichkeit oder des Sozialstaats.
Das ökologische Handeln des Staates ist vor dem Hintergrund des Klimawandels von gleichwertiger Bedeutung. Die Aufnahme der Ökologie als Grundprinzip staatlichen Handelns ist eine gebotenes Voranschreiten des Staates. Sie geht über den reinen Klimaschutz hinaus und erkennt die Endlichkeit der ökologischen Ressourcen an. Ein solches Grundprinzip würde nicht nur die öffentliche Hand, sondern darüberhinaus alle drei staatlichen Gewalten zur Achtung der Ökologie als eines unserer Leitprinzipien verpflichten.
Ressourcenschonendes und klimaschützendes Wirtschaften braucht etwa einen ordnungsrechtlichen Rahmen, der vom Staat zu setzen ist. Die Judikative braucht eine stärkere rechtliche Verankerung der Ökologie, um umweltschützenden Gesichtspunkten in Interessenskonflikten hinreichend Rechnung zu tragen. Viele Verfasungsrechtler*innen, wie auch der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident Voßkuhle sind erstaunt, dass unser Grundgesetz die Ökologie so unzureichend integriert. Einen möglichen Ansatz für eine solche Aufnahme der Ökologie in unser Grundgesetz lieferten kürzlich Till Steffen und Katja Meier in einem Aufsatz in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (24.3.2021).
Häufig wird gesagt unsere Verfassung sei keine Pinnwand der Ideologien. Sie ist jedoch der Ort der Bindung des Staates auf unsere demokratischen Grundprinzipien. Die Ökologie ist eines davon.
Den Antrag haben verfasst: Max Jacobs, Katharina Beck, Mathias Weilandt und Matthias Probst.
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