Das Silvesterfeuerwerk ist in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz und dort in den Paragraphen 20 bis 24 bundeseinheitlich geregelt und lässt den Kommunen nur wenig Handlungsspielraum, dieses in ihrem Sinne zu regeln. Da das Abbrennen von privaten Feuerwerk in nur einer Nacht in etwa die Menge an Schadstoffemissionen wie zwei Monate bundesweiter Strassenverkehr erzeugt, sind den Kommunen Möglichkeiten einzuräumen, diesen Umweltbelastungen mit dem Angebot von einem wesentlich schadstoff- und müllärmeren öffentlichen sowie von Verboten von privaten Feuerwerk zu entgegnen. Und das geht nur mit einer Änderung bzw. Ergänzung des §24 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Antrag Kapitel: | Kapitel 1: Lebensgrundlagen schützen |
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Antragsteller*in: | KV Köln (dort beschlossen am: 26.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 27.04.2021, 14:23 |
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