Menschen mit Behinderungen sind aufgrund der geltenden Rechtslage hinsichtlich ihrer Weiterbildung besonders eingeschränkt, da sie nur Anspruch auf behinderungsspezifische Unterstützung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss haben. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die erforderlichen Hilfen, da es sich um sog. „Ermessensleistungen“ handelt.
Antrag Kapitel: | Kapitel 4: Bildung und Forschung ermöglichen |
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Antragsteller*in: | Erwin Denninghaus (KV Soest) und 26 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 56%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 25.04.2021, 16:38 |
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