Änderungen von S-01 zu Beschluss S-01
| Ursprüngliche Version: | S-01 | 
|---|---|
| Status: | Eingereicht | 
| Eingereicht: | 06.12.2021, 11:45 | 
| Neue Version: | Beschluss S-01 | 
|---|---|
| Status: | Beschluss | 
| Eingereicht: | 31.01.2022, 14:25 | 
Titel
Von:
Erhöhung der Anzahl der Antragsteller*innen
Zu:
S-01 Erhöhung der Anzahl der Antragsteller*innen
Erhöhung der Anzahl der Antragsteller*innen
Zu:
S-01 Erhöhung der Anzahl der Antragsteller*innen
Antragstext
Von Zeile 1 bis 11:
§ 13 (8) alt
Antragsberechtigt sind ... 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie
die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND
lautet neu:
Antragsberechtigt sind ... für eigenständige Anträge 0,1 Prozent der
Mitglieder, für Änderungsanträge 0,05 Prozent der Mitglieder – gerundet auf den nächsten
Zehntausender - , die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die
Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND
§ 13 (8) Satz 4 lautet neu
Antragsberechtigt sind ... 50 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die
Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND.
