Änderungen von S-07 zu Beschluss S-07
Ursprüngliche Version: | S-07 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 15.12.2021, 09:28 |
Neue Version: | Beschluss S-07 |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 31.01.2022, 14:43 |
Titel
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Antragstext
Von Zeile 1 bis 7:
§ 5 Abs. 5 (Ergänzung "künftigen")
§ 5 Abs. 5 wird in Satz 2 um "künftigen" ergänzt
"DieDie Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsort und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag desdes künftigen[Leerzeichen]Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort-bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. § 45 (1) S. 2 gilt entsprechend.