Änderungen von S-10 zu Beschluss S-10
Ursprüngliche Version: | S-10 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.12.2021, 12:27 |
Neue Version: | Beschluss S-10 |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 31.01.2022, 14:28 |
Titel
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Antragstext
In Zeile 1:
§ 21 Abs. 3 Bundessatzung ersetzenwird ersetzt durch:
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§ 21 Abs. 3 Satzung Alte Fassung
Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzer*innen. Der/die Vorsitzende und die zwei Beisitzer*innen sowie zwei Stellvertreter*innen werden von der Bundesversammlung für zwei Jahre gewählt. Je eineN weitereN Beisitzer*in benennen von Fall zu Fall die streitenden Parteien. EineR der gewählten Beisitzer*innen wird von der Bundesversammlung zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt. Die Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Schiedsgerichtsordnung.