Antrag: | Änderung Grundsatzprogramm |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 23.09.2022) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch Verfahren Hauptantrag FS-02-004 |
Eingereicht: | 23.09.2022, 14:07 |
FS-02-004: Änderung Grundsatzprogramm
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antragstext
Von Zeile 4 bis 7:
"(390) Exporte von Waffen und Rüstungsgütern an Diktatoren, menschenrechtsverachtende Regime verbieten sich. In Kriegsgebiete können Waffen zur Ausübung des Selbstverteidigungsrechts gemäß Art 51 der UN-Charta und zur Verhinderung von Kriegsverbrechen und Genoziden geliefert werden.“ und menschenrechtsverachtende Regime verbieten sich. Andere Staaten, die bedroht oder angegriffen werden, können nach dem Selbstverteidigungsrecht in Art. 51 der UN-Charta auch mit der Lieferung von Waffen unterstützt werden.
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Von Zeile 4 bis 7:
"(390) Exporte von Waffen und Rüstungsgütern an Diktatoren, menschenrechtsverachtende Regime verbieten sich. In Kriegsgebiete können Waffen zur Ausübung des Selbstverteidigungsrechts gemäß Art 51 der UN-Charta und zur Verhinderung von Kriegsverbrechen und Genoziden geliefert werden.“ und menschenrechtsverachtende Regime verbieten sich. Andere Staaten, die bedroht oder angegriffen werden, können nach dem Selbstverteidigungsrecht in Art. 51 der UN-Charta auch mit der Lieferung von Waffen unterstützt werden.
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