Änderungen von V-25 zu Beschluss V-25
Ursprüngliche Version: | V-25 |
---|---|
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.09.2022, 18:22 |
Neue Version: | Beschluss V-25 |
---|---|
Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 17.10.2022, 18:32 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 1 bis 7:
Das Recht auf einen selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nicht gegeben. Statt Schwangerschaftsabbrüche als Bestandteil der Gesundheitsversorgung zu verstehen, hat sich die Debatte um Schwangerschaftsabbrüche in der Vergangenheit fast ausschließlich um das Strafrecht gedreht, was bis heute zu einer Stigmatisierung von ungewollt Schwangeren führt, nirgendwo bestimmt der Staat vergleichbar über die körperliche Autonomie., da dieser nach wie vor im Strafrecht verankert ist. Dies führt dazu, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht als Bestandteil der Gesundheitsversorgung verstanden werden und trägt zu einer Stigmatisierung von ungewollt Schwangeren bei. Dabei greift der Staat massiv in die körperliche Autonomie und Selbstbestimmung ungewollt Schwangerer ein. Ebenso gibt es keine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung mit Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.
Von Zeile 10 bis 38:
eigenen Körper eingesetzt. Die Bundesregierung hat den Paragrafen 219a StGB bereits abgeschafft. Doch wenn diese Koalition dasGemäß dem Motto „Mehrder Koalition "Mehr Fortschritt wagen“ trägt,wagen" darf es dabei nicht bleiben. Wir müssen das Recht auf Gesundheitsversorgung, inklusive einer umfassenden Versorgung für ungewollt Schwangere, verankernsicherstellen!
Wir fordern die Entkriminalisierung von selbstbestimmten Schwangerschaftsabbrüchen durch Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch. Damit einhergehend fordern wir die Abschaffung der Beratungs- und der dreitägigen Wartepflicht nach § 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Die Straftatbestände des § 218 Abs. 2 StGB (Schwangerschaftsabbrüche gegen den Willen der schwangeren Person) sollen an anderer Stelle im Strafgesetzbuch geregelt werden.
Für einen selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch müssen folgende Voraussetzungen geschaffen werden:
Der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch muss als Teil der regelhaften Gesundheitsversorgung anerkannt und das Recht darauf in den entsprechenden gesetzlichen Normen auf Bundesebene verankert werden. Dies bedeutet, dass der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch in den regulären Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen wird. Darüber hinaus soll der Bund über gesetzliche Regelungen die wohnortnahe und flächendeckende Versorgung von ungewollt Schwangeren mit Angeboten zum Schwangerschaftsabbruch in allen Bundesländern sicherstellen. Die Methode des Abbruchs muss für jede ungewollt schwangere Person frei wählbar sein, auch die Nutzung telemedizinischer Angebote sollte ausgeweitet werden. Um dies zu gewährleisten, müssen die verschiedenen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs in der theoretischen sowie praktischen Ausbildung von Ärzt*innen und medizinischem Personal verankert werden. Dabei sollen Ärzt*innen weiterhin die persönliche Wahl haben, Abbrüche durchzuführen - Krankenhäuser und gynäkologische Abteilungen müssen jedoch die Möglichkeit der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in ihren Einrichtungen sicherstellen. Insbesondere staatliche Krankenhäuser müssen verpflichtet werden, Abbrüche vorzunehmen.
Ebenso müssen flächendeckend staatlich finanzierte, nicht-konfessionelle und ergebnisoffene Beratungsstellen für ungewollt schwangere Personen eingerichtet werden bzw. erhalten bleiben, deren Besuch aber komplett freiwillig sein muss.
Wir fordern eine neue gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches als Ersatz für § 218 StGB. Damit einhergehend fordern wir, aus der Verpflichtung zur Beratung ein Recht auf Beratung zu machen und die dreitägige Wartepflicht abzuschaffen. Wir wollen den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen für ungewollt Schwangere erleichtern, die Infrastruktur für freiwillige Beratung dauerhaft absichern und Schwangerschaftsabbrüche als Teil der Gesundheitsversorgung verankern.
Mit dieser Zielsetzung fordern wir, dass die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung, die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches erarbeiten soll, umgehend beginnt. Wir fordern, dass sich in der Kommission die Expertise und die Erfahrungen einer großen Bandbreite von Expert*innen widerspiegelt und neben Expert*innen aus der Wissenschaft und Politik, Vertreter*innen aus der Praxis und den Bündnissen für sexuelle Selbstbestimmung einbezogen werden.
Die Verortung im Strafgesetzbuch hat zur Folge, dass ungewollt Schwangere derzeit selbst für die Kosten des Abbruchs aufkommen müssen, da ein strafrechtlich geregelter Eingriff nicht von den Krankenkassen übernommen werden kann.
Es braucht eine gesetzliche Grundlage, damit der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch als Teil der regelhaften Gesundheitsversorgung anerkannt und in den regulären Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen werden kann.
Die Methode des Abbruchs muss für jede ungewollt schwangere Person frei wählbar sein, auch die Nutzung telemedizinischer Angebote sollte ausgeweitet werden. Um dies zu gewährleisten, müssen die verschiedenen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs in der theoretischen sowie praktischen Ausbildung von Ärzt*innen und medizinischem Personal vermittelt werden. Krankenhäuser unterschiedlicher Träger und gynäkologische Abteilungen müssen die Möglichkeit der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in ihren Einrichtungen sicherstellen. Wir sehen die Bundesländer in der Pflicht, eine bedarfsgerechte Versorgung ungewollt Schwangerer sicherzustellen. Es ist zu prüfen, ob dies beispielsweise über eine genauere Definition des Versorgungsauftrags der Länder im Schwangerschaftskonfliktgesetz (Bundeszuständigkeit) oder eine Ergänzung des Versorgungsauftrags für Plankrankenhäuser (Länderzuständigkeit) umgesetzt werden kann.
Die flächendeckende Beratungsinfrastruktur für Familienplanungszentren und Schwangerschaftskonfliktberatung muss durch ein Recht auf freiwillige und ergebnisoffene Beratung sichergestellt werden. Wichtig ist dabei, die ergebnisoffene Beratung durch nicht-konfessionelle Träger zu stärken.
Auch der Schutz der Beratungsstellen und Praxen vor sogenannten Gehsteigbelästigungen von Abtreibungsgegner*innen muss durch wirksame gesetzliche Maßnahmen sichergestellt werden.