Unser gemeinsames Ziel ist es, den Schwangerschaftsabbruch zu entkriminalisieren. Statt der Formulierung „Streichung des §218 aus dem Strafgesetzbuch“ ist allerdings die Formulierung "neue gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches als Ersatz für den § 218 StGB" vorzuziehen. Eine ersatzlose Streichung von § 218 ohne eine alternative Regelung würde zu kurz greifen. Eine Regelung außerhalb des StGB zu schaffen, ist vor allem deshalb sehr wichtig, damit Schwangerschaftsabbrüche insgesamt entkriminalisiert werden und wir dabei aber gleichzeitig sicherstellen, dass sowohl das Recht auf freiwillige Beratung als auch der Erhalt der Beratungsinfrastruktur verankert wird. Zudem müssen Schwangerschaftsabbrüche als Teil der Gesundheitsversorgung anerkannt werden. Auch dafür braucht es gesetzliche Regelungen außerhalb des StGB.
Insbesondere die Beratungsstellen, deren unverzichtbare Arbeit nicht gefährdet werden soll, brauchen eine gesetzliche Grundlage, um weiter tätig bleiben zu können. Wie solche Regelungen aussehen können, ist Teil des Arbeitsauftrags für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Kommission zu reproduktiven Rechten und Fortpflanzungsmedizin, die hierfür Lösungen erarbeiten wird. Die Änderungsanträge fordern daher – übereinstimmend mit dem vorliegenden Beschluss des Bundesfrauenrats vom 17.9.2022 – dass die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung, wie im Koalitionsvertrag festgeschrieben, umgehend ihre Arbeit aufnehmen soll.
Eine zusätzliche Forderung, die in den Änderungsanträgen ergänzt wird, adressiert den gesetzlich gesicherten Schutz der Beratungsstellen und Praxen vor sogenannten Gehsteigbelästigungen von Abtreibungsgegner*innen.
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