Ich bitte um Ergänzung des Antrages um:
Die Änderung des Baugesetzbuches, damit Freiflächensolaranlagen als priviligierte Vorhaben auch in Landschaftsschutzgebieten unter Berücksichtigung von ökologischen Aspekten errichtet werden dürfen. Im Landschaftsschutzgebiet darf normale Ackerbau mit dem Einsatz von Düngemitteln betrieben werden, aber eine Freiflächensolaranlage darf nicht errichtet werden.
Derzeit bezieht sich die Behörden auf nachstehende Begründung.
Da Freiflächensolaranlagen keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB sind werden im Rahmen der erforderlichen Bauleitplanungen u.a. die Fragen der naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen relevant. Im Falle der bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen regelt der §4 LSG-VO, dass „die Errichtung von baulichen Anlagen auf baulich bisher nicht genutzten Grundflächen, Straßen, Wege, Bahnanlagen und sonstige Verkehrsflächen mit festem Belag (…)“ grundsätzlich unzulässig sind. An dieser Unzulässigkeit ändert auch ein „überragendes nationales Interesse“ nichts.
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