Völkerrechtliche Präzisierung: Das völkerrechtliche (auch völkergewohnheitsrechtlich geltende) Selbstverteidigungsrecht geht der UN-Charta vor ("Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung,[...]." Art. 51, Satz 1, UN-Charta) und gilt auch für Staaten oder de-facto Regime die nicht selbst Mitglied der UN sind. Zwar wäre völkerrechtlich der Begriff "de-facto Regime" korrekter, aufgrund der missverständlichen Wahrnehmung des politikwissenschaftlichen/völkerrechtlichen Fachbegriffs Regime verzichten wir jedoch bewusst darauf.
Antrag: | Wertegeleitet, multilateral, handlungsfähig: grüne Friedens- und Sicherheitspolitik in der Zeitenwende |
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Antragsteller*in: | BAG Frieden & Internationales (dort beschlossen am: 19.09.2022) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 20.09.2022, 20:49 |
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