Basiert auf dem Änderungsantrag: | S-07 zu Satzung des Bundesverbandes - §18 Parteirat |
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Antragsteller*in: | KV Friedrichshain-Kreuzberg (dort beschlossen am: 13.09.2022) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 19.09.2022, 12:17 |
S-07/03 zu Satzung des Bundesverbandes - §18 Parteirat
Verfahrensvorschlag: Satzungstext
Von Zeile 1 bis 4:
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(1) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium der Bundespartei. Er dient dem Austausch und der Vernetzung zwischen den Ebenen sowie der Begleitung relevanter aktueller politischer Geschehnisse ; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die Ebenen. Der Parteirat kann Beschlüsse fassen.
Satzungstext
Von Zeile 1 bis 4:
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(1) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium der Bundespartei. Er dient dem Austausch und der Vernetzung zwischen den Ebenen sowie der Begleitung aktueller Vorhaben und Vorkommnisse von übergeordneter politischer Relevanz; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die Partei. Der Parteirat kann Beschlüsse fassen.
Von Zeile 1 bis 4:
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(1) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium der Bundespartei. Er dient dem Austausch und der Vernetzung zwischen den Ebenen sowie der Begleitung relevanter aktueller politischer Geschehnisse ; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die Ebenen. Der Parteirat kann Beschlüsse fassen.
Satzungstext
Von Zeile 1 bis 4:
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(1) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium der Bundespartei. Er dient dem Austausch und der Vernetzung zwischen den Ebenen sowie der Begleitung aktueller Vorhaben und Vorkommnisse von übergeordneter politischer Relevanz; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die Partei. Der Parteirat kann Beschlüsse fassen.
Von Zeile 1 bis 4:
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(1) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium der Bundespartei. Er dient dem Austausch und der Vernetzung zwischen den Ebenen sowie der Begleitung aktueller Vorhaben und Vorkommnisse von übergeordneter politischer Relevanz; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die Partei. Der Parteirat kann Beschlüsse fassen.