Basiert auf dem Änderungsantrag: | S-07 zu Satzung des Bundesverbandes - §18 Parteirat |
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Antragsteller*in: | KV Friedrichshain-Kreuzberg (dort beschlossen am: 13.09.2022) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Abgelehnt) |
Eingereicht: | 20.09.2022, 15:32 |
S-07/04 zu Satzung des Bundesverbandes - §18 Parteirat
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Satzungstext
Von Zeile 5 bis 9:
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere 18 Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Ein Drittel der Mitglieder darf nicht hauptamtlich Amts- oder Mandatsträger*in sein und vertritt somit die Parteibasis. Im Falle einer Regierungsbeteiligung auf Bundesebene gehören die grünen Minister*innen als beratende Mitglieder dem Parteirat qua Amt an. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen. Das Diversitätsstatut ist zu berücksichtigen.
Von Zeile 5 bis 9:
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere 18 Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Ein Drittel der Mitglieder darf nicht hauptamtlich Amts- oder Mandatsträger*in sein und vertritt somit die Parteibasis. Im Falle einer Regierungsbeteiligung auf Bundesebene gehören die grünen Minister*innen als beratende Mitglieder dem Parteirat qua Amt an. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen. Das Diversitätsstatut ist zu berücksichtigen.