Basiert auf dem Änderungsantrag: | S-07 zu Satzung des Bundesverbandes - §18 Parteirat |
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Antragsteller*in: | KV Friedrichshain-Kreuzberg (dort beschlossen am: 13.09.2022) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Abgelehnt) |
Angelegt: | 20.09.2022, 15:32 |
S-07/04 zu Satzung des Bundesverbandes - §18 Parteirat
Geänderter Antrag: Satzungstext
Von Zeile 5 bis 9:
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere 18 Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Ein Drittel der Mitglieder darf nicht hauptamtlich Amts- oder Mandatsträger*in sein und vertritt somit die Parteibasis. Im Falle einer Regierungsbeteiligung auf Bundesebene gehören die grünen Minister*innen als beratende Mitglieder dem Parteirat qua Amt an. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen. Das Diversitätsstatut ist zu berücksichtigen.
Ursprünglicher Antrag: Satzungstext
Von Zeile 1 bis 9:
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(1) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium zwischen den verschiedenen Ebenen der Partei. Er dient dem Austausch und der Vernetzung zwischen den Ebenen; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die und aus der jeweiligen Ebene. Der Parteirat kann Beschlüsse fassen.
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen.
(2) Für den Parteirat werden
- von der Bundesebene: drei Mitglieder des Bundesvorstands; zwei Mitglieder der Grünen Bundestagsfraktion; im Falle einer Grünen Regierungsbeteiligung im Bund 2 Mitglieder der Bundeskabinetts
- aus den Ländern: 2 Landes- oder Landtagsfraktionsvorsitzende; im Falle von Regierungsbeteiligungen in den Ländern 2 Landesminister*innen
- aus der Europagruppe: ein Mitglied
- als Vertretung der Bundesarbeitsgemeinschaften: ein Mitglied
- als Vertretung der GRÜNEN JUGEND: ein Mitglied
- ein*e Vertreter*in der kommunalen Ebene
gewählt. Die Wahl erfolgt in der angegeben Reihenfolge entsprechend der Wahlordnung. Soweit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den/die Kanzler*in und/oder Ministerpräsident*innen in den Bundesländern stellen, sind diese qua Amt Mitglieder des Parteirats.
Von Zeile 5 bis 9:
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere 18 Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Ein Drittel der Mitglieder darf nicht hauptamtlich Amts- oder Mandatsträger*in sein und vertritt somit die Parteibasis. Im Falle einer Regierungsbeteiligung auf Bundesebene gehören die grünen Minister*innen als beratende Mitglieder dem Parteirat qua Amt an. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen. Das Diversitätsstatut ist zu berücksichtigen.
Ursprünglicher Antrag: Satzungstext
Von Zeile 1 bis 9:
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(1) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium zwischen den verschiedenen Ebenen der Partei. Er dient dem Austausch und der Vernetzung zwischen den Ebenen; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die und aus der jeweiligen Ebene. Der Parteirat kann Beschlüsse fassen.
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen.
(2) Für den Parteirat werden
- von der Bundesebene: drei Mitglieder des Bundesvorstands; zwei Mitglieder der Grünen Bundestagsfraktion; im Falle einer Grünen Regierungsbeteiligung im Bund 2 Mitglieder der Bundeskabinetts
- aus den Ländern: 2 Landes- oder Landtagsfraktionsvorsitzende; im Falle von Regierungsbeteiligungen in den Ländern 2 Landesminister*innen
- aus der Europagruppe: ein Mitglied
- als Vertretung der Bundesarbeitsgemeinschaften: ein Mitglied
- als Vertretung der GRÜNEN JUGEND: ein Mitglied
- ein*e Vertreter*in der kommunalen Ebene
gewählt. Die Wahl erfolgt in der angegeben Reihenfolge entsprechend der Wahlordnung. Soweit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den/die Kanzler*in und/oder Ministerpräsident*innen in den Bundesländern stellen, sind diese qua Amt Mitglieder des Parteirats.
Von Zeile 1 bis 9:
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(1) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium zwischen den verschiedenen Ebenen der Partei. Er dient dem Austausch und der Vernetzung zwischen den Ebenen; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die und aus der jeweiligen Ebene. Der Parteirat kann Beschlüsse fassen.
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen.
(2) Für den Parteirat werden
- von der Bundesebene: drei Mitglieder des Bundesvorstands; zwei Mitglieder der Grünen Bundestagsfraktion; im Falle einer Grünen Regierungsbeteiligung im Bund 2 Mitglieder der Bundeskabinetts
- aus den Ländern: 2 Landes- oder Landtagsfraktionsvorsitzende; im Falle von Regierungsbeteiligungen in den Ländern 2 Landesminister*innen
- aus der Europagruppe: ein Mitglied
- als Vertretung der Bundesarbeitsgemeinschaften: ein Mitglied
- als Vertretung der GRÜNEN JUGEND: ein Mitglied
- ein*e Vertreter*in der kommunalen Ebene
gewählt. Die Wahl erfolgt in der angegeben Reihenfolge entsprechend der Wahlordnung. Soweit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den/die Kanzler*in und/oder Ministerpräsident*innen in den Bundesländern stellen, sind diese qua Amt Mitglieder des Parteirats.