Erfolgt mündlich
Basiert auf dem Änderungsantrag: | S-07 zu Satzung des Bundesverbandes - §18 Parteirat |
---|---|
Antragsteller*in: | Queergrün (dort beschlossen am: 17.09.2022) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 22.09.2022, 20:26 |
Basiert auf dem Änderungsantrag: | S-07 zu Satzung des Bundesverbandes - §18 Parteirat |
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Antragsteller*in: | Queergrün (dort beschlossen am: 17.09.2022) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 22.09.2022, 20:26 |
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Dem Parteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen.
(2) Für den Parteirat werden
- von der Bundesebene: drei Mitglieder des Bundesvorstands; zwei Mitglieder der Grünen Bundestagsfraktion; im Falle einer Grünen Regierungsbeteiligung im Bund 2 Mitglieder der Bundeskabinetts
- aus den Ländern: 2 Landes- oder Landtagsfraktionsvorsitzende; im Falle von Regierungsbeteiligungen in den Ländern 2 Landesminister*innen
- aus der Europagruppe: ein Mitglied
- als Vertretung der Bundesarbeitsgemeinschaften: ein Mitglied
- als Vertretung der GRÜNEN JUGEND: ein Mitglied
- ein*e Vertreter*in der kommunalen Ebene
- ein*e Vertreter*in des Diversitätsrats
gewählt. Die Wahl erfolgt in der angegeben Reihenfolge entsprechend der Wahlordnung. Soweit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den/die Kanzler*in und/oder Ministerpräsident*innen in den Bundesländern stellen, sind diese qua Amt Mitglieder des Parteirats.
(1) Der Parteirat berät den Bundesvorstand, koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der
Bundespartei, den Fraktionen, Regierungsmitgliedern und den Landesverbänden zwischen den
Sitzungen des Länderrates und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur
Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.
(2) Dem Parteirat gehören neben den Bundesvorsitzenden und dem/der politischen
Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 (2)) weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 16
Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Dem Parteirat gehören
mindestens zur Hälfte Frauen an. Der Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz
Zulässigen weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme benennen.
(2) Für den Parteirat werden
- von der Bundesebene: drei Mitglieder des Bundesvorstands; zwei Mitglieder der Grünen Bundestagsfraktion; im Falle einer Grünen Regierungsbeteiligung im Bund 2 Mitglieder der Bundeskabinetts
- aus den Ländern: 2 Landes- oder Landtagsfraktionsvorsitzende; im Falle von Regierungsbeteiligungen in den Ländern 2 Landesminister*innen
- aus der Europagruppe: ein Mitglied
- als Vertretung der Bundesarbeitsgemeinschaften: ein Mitglied
- als Vertretung der GRÜNEN JUGEND: ein Mitglied
- ein*e Vertreter*in der kommunalen Ebene
- ein*e Vertreter*in des Diversitätsrats
gewählt. Die Wahl erfolgt in der angegeben Reihenfolge entsprechend der Wahlordnung. Soweit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den/die Kanzler*in und/oder Ministerpräsident*innen in den Bundesländern stellen, sind diese qua Amt Mitglieder des Parteirats.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Parteirats beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die
Mitglieder des Parteirats werden auf derselben Bundesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl
erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit der
Mitglieder qua Amt erlischt mit diesem Amt. Die gewählten Mitglieder des Parteirats können
von der Bundesversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden,
jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(4) Der Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat
bedarf. Der Bundesvorstand hat das Recht, ein Zusammentreten des Parteirats zu verlangen.
Der Parteirat kann mit Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen.
(5) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können nicht für den Parteirat kandidieren.
Regelungen zur finanziellen Absicherung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt.
(6) Mitglieder des Parteirates müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte
Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene
Berater*innenverträge gegenüber der Bundesversammlung offen legen.
Erfolgt mündlich