(Hinweis: Der gleichlautende Antrag wurde bereits zur BDK im November 2023 eingebracht und aus
Zeitgründen auf die BDK 2024 verschoben.)
Begründung:
Nach § 14 Absatz 6 unserer Satzung ist eine außerordentliche Bundesversammlung u.a. einzu-
berufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder der Bundespartei oder ein Zehntel der Kreisverbände
diese beantragt. Ein entsprechender Antrag müsste demnach aktuell von 44 (?) Kreisverbänden
oder ca. 13.000 Mitgliedern unterstützt werden.
Der KV Cloppenburg hatte im April 2023 angesichts der unbefriedigenden Ergebnisse des Koali-
tionsausschusses einen solchen Antrag gestellt (https://gruenlink.de/2p72), mit dem Ziel, eine
dringliche Einberufung einer Bundesversammlung („Sonderparteitag“) nach § 14 Absatz 6 der
Satzung zu erreichen. Der Bundesverband hatte diesen Antrag als satzungskonform anerkannt
und im Grünen Netz freigeschaltet. Dort konnten Kreisverbände einen zustimmenden KMV-Be-
schluss hochladen und Mitglieder einen zweiten, gleichlautenden Antrag unterstützen.
Die für einen erfolgreichen Antrag erforderlichen Quoren wurden allerdings deutlich verfehlt.
Die Ursachen sind sicher vielfältig. Ein entscheidender Grund: Unkenntnis über den Antrag.
Da uns die Bundesgeschäftsstelle weder die E-Mail-Adressen der Mitglieder zur Verfügung stell-
te, noch die Mitglieder (und KV) selbst informierte, haben wir KV- und OV-Adressen auf Websei-
ten zusammengesucht – mit sehr eingeschränktem Erfolg. So konnten wir nur einen kleinen
Teil der KV/OV über unseren Antrag informieren. Die einzelnen Mitglieder konnten wir nicht er-
reichen.
Wir haben aus mehreren Kreisverbänden erfahren, dass Geschäftsführungen und/oder Vorstände
ihren Mitgliedern den Antrag nicht zur Kenntnis brachten. Insofern fand eine Debatte über un-
seren Antrag in den meisten KV nicht statt. Und die Mitglieder hatten aus Unkenntnis keine
Möglichkeit, eine KMV zum Antrag einzufordern.
In unserem Grundsatzprogramm steht in der Präambel: "... unsere basisdemokratische Partei öff-
net Zugänge." Das sollte die Richtschnur für unser Handeln sein. Daher sind wir der Ansicht,
dass die Parteigliederungen und Mitglieder über einen Antrag auf Einberufung einer außeror-
dentlichen Bundesversammlung grundsätzlich informiert werden sollten. Denn nur dann können
sie ihre Rechte aus der Satzung auch in Anspruch nehmen. Eine vergleichbare Informations-
pflicht besteht übrigens auch bei Urabstimmungsinitiativen in der Bundessatzung (vergl. § 28
Absatz 6).
Zudem ist die Satzungsänderung auch im Sinne des Datenschutzes. So „[haben] Parteimitglieder
[...] wegen der Chancengleichheit im innerparteilichen Wettbewerb bei Vorliegen eines berech-
tigten Interesses einen Anspruch auf Einsicht in die oder Übermittlung der Mitgliederliste“ (Drei-
er/Morlok, GG-Kommentar, Art. 21 Rn. 121). Die Satzungsänderung lässt hierfür die Notwendig-
keit bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung entfallen.
Eine Satzungsbestimmung, die zwar die Einberufung einer BDK durch ein Quorum von Mitglie-
dern bzw. Kreisverbänden vorsieht, in der Praxis aber nicht angewendet werden kann, ist über-
flüssig.
Mit unserem Antrag möchten wir erreichen, dass die demokratischen Beteiligungsrechte der
Kreisverbände und Mitglieder im Falle eines Antrags nach § 14 Absatz 6 unserer Satzung (Ein-
berufung einer Bundesversammlung) auch tatsächlich wahrgenommen werden können.
Anne Rameil
Kreisvorsitzende
Marius Meyer
Kreisvorsitzender
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung in Cloppenburg am 1. 10. 2024
(Abstimmungsergebnis: einstimmig)