Durch den Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern wurde in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsstelle am 22.03.2024 eine Handreichung zum Frauenstatut beschlossen, welche die Umsetzung verschiedener Aspekte des Frauenstatuts näher erläuterte.
Es wurde festgestellt, dass § 1 Absatz (1) des Frauenstatuts im Bezug auf Delegiertenwahlen zur Bundesdelegiertenversammlung so anzuwenden ist, dass Kreisverbände mit nur einem Delegiertenplatz diesen immer nur mit einer Frau besetzen dürfen.
Die Umsetzung des Frauenstatus bezüglich der BDK-Delegationen mit nur einem Platz, ist schon länger ein schwieriges Unterfangen. Vor wenigen Jahren erhielt unser Kreisverband aus der BGSt die Empfehlung einer abwechselnden Wahl als Offenen oder Frauen Platz. Dies ist nun nicht mehr möglich. Die Handhabung in den verschiedenen KVen dürfte durch die Unsicherheit bezüglich dieses Spezialfalls bei der Quotierungsregelung sehr uneinheitlich ausfallen. Wörtlich umgesetzt, erlaubt das Frauenstatut KVen mit einem einzelnen Delegationsplatz ausschließlich die Delegierung von Frauen.
Dies schließt strikt alle Mitglieder betroffener Kreisverbände, die sich nicht als Frau identifizieren, von einem Stimmrecht auf der BDK, unserem höchsten Gremium und Ort gelebter Wurzeldemokratie, aus.
Den Umfang des Problems soll folgendes Rechenbeispiel darstellen. Im Jahr 2022, der Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Delegiertenplätze zur 50. BDK, betrug die Anzahl der Mitglieder von B90/GRÜNE 125 991. Von 416 Kreisverbänden erhielten 263 KVen lediglich 1 (Grund-)Mandat und hatten damit maximal eine Größe von 251 Mitgliedern. Der Frauenanteil von B90/GRÜNE lag in 2021 bei 42,5 %. Daraus folgt, dass bis zu 37 957 Mitglieder (263 KVen x 251 Mitglieder x 57,5 %) in kleinen Kreisverbänden, die sich nicht als Frauen identifizieren, von der Entsendung als Delegierte zur BDK ausgeschlossen waren. Dies entspräche rund 30 % der Gesamtmitgliederzahl. Die reale Zahl liegt naturgemäß deutlich unter diesen 30 %, da die wenigsten KVen mit Grundmandat die vollen 251 Mitglieder umfassen, gibt aber doch eindrücklich den theoretischen Umfang des Problems.
Besonders betroffen sind Mitglieder in den Ost-Verbänden. In Mecklenburg-Vorpommern sind 7 von 8 Kreisverbänden von diesem Problem betroffen, in Brandenburg 16 von 18, in Thüringen 18 von 20, Sachsen-Anhalt 11 von 13, in Sachsen 11 von 13. Aber auch in den alten Bundsländern ist es weit verbreitet, z. B. in Bremen bei 5 von 7, im Saarland in 4 von 6.
Die Zahl der Delegierten zur aktuellen BDK liegt bei 829. Durch eine bloße Erhöhung der Grundmandate würde die Zahl auf 1 092 ansteigen. Um den dadurch entstehenden Mehraufwand zu begrenzen, wird zusätzlich vorgeschlagen, dass der zur Berechnung der Delegiertenzahl verwendete Faktor von 750 auf 550 verringert wird. Größere Kreisverbände würden dadurch weniger Delegiertenplätze bekommen und die neue Delegiertenzahl der BDK nur noch bei 968 liegen.
Die vorgeschlagene Änderung würde folgende Veränderungen in der Delegiertenzahl bewirken:
Änderung der Delegiertenzahl / Anzahl betroffener KVen
+1 / 263
keine / 66
-1 / 63
-2 / 17
-3 / 4
-4 / 1 (Hannover)
-5 / 1 (Köln)
-6 / 1 (München)
Während über 79 % der KVen einen Platz hinzugewinnen oder keine Änderung erfahren würden, würden die meisten verblieben nur 1-2 Plätze verlieren. Eine handvoll KVen müssten mehr als 2 Delegiertenplätze abgeben. Die meisten davon die größten Kreisverbände Hannover (15 auf 11), Köln (17 auf 12) und München (23 auf 17).
Der Vorschlag stellt also einen Kompromiss zwischen der Teilhabemöglichkeit eines großen Teils der Mitglieder und des Stimmgewichtes der Kreisverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl dar. Die bestehenden Verhältnisse zwischen den KVen sollen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Auf der Ebene der Landesverbände kommt es durch den Änderungsvorschlag nur zu geringfügigen Veränderungen der Verhältnisse.