Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung, Statute und Ordnungen (wird aufrgund der aktuellen politischen Lage nicht mehr behandelt) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.10.2024, 13:41 |
Frauenstatut § 3 Frauenabstimmung und Vetorecht
Satzungstext
(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung
auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären
Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen
Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und
anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den
Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut
eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen
werden.
(3) Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. Die
Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre
Satzungen aufzunehmen.
Änderungsanträge
- S-23 (Ocean Renner, Eingereicht)