Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | D Dringlichkeitsanträge |
Antragsteller*in: | Erik Marquardt (KV Berlin-Treptow/Köpenick) und 166 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 50%) |
Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
Eingereicht: | 14.11.2024, 11:06 |
Dringlichkeitsantrag: GEAS-Umsetzung: Wirksame Rechtsbehelfe sicherstellen
Antragstext
Die GEAS-Reform auf europäischer Ebene muss wie jedes Recht umgesetzt werden.
Bei der nun angestoßenen Umsetzung in Deutschland werden wir die rechtlichen und
politischen Möglichkeiten nutzen, um unnötige Asylrechtsverschärfungen zu
verhindern.
Für uns ist klar, dass Menschen nicht in Staaten abgeschoben werden dürfen, bei
denen rechtliche Gründe dagegensprechen.
Besonders bei Rückführungsentscheidungen ist deswegen zentral, dass
Behördenentscheidungen von unabhängigen Gerichten überprüft werden können. Eine
Rückführung darf erst stattfinden, wenn Widersprüche von Gerichten überprüft
wurden. Dafür setzen wir uns weiterhin mit aller Kraft ein.
Damit sollen auch rechtswidrige Abschiebungen in Unrechtsregime wie Syrien oder
Afghanistan verhindert werden, die wir nicht legitimieren wollen.
Begründung der Dringlichkeit
Ich bitte den Antrag als dringlich anzuerkennen und als Änderungsantrag an VR-07 zu werten. Ich sehe die Dringlichkeit aber als gegeben an, da der Kabinettsbeschluss vom 6. November zur GEAS-Reform nach der Antragsfrist stattfand und 162 Seiten umfasst. Eine schnellere Analyse des Gesetzes war nicht möglich. Das dort beschlossene Gesetzespaket enthalt beispielsweise eine deutliche Ausweitung von Grenzverfahren, die über die Notwendigkeit dessen hinausgeht, was europarechtlich notwendig ist. Viele andere Aspekte, die bei der Umsetzung der GEAS-Reform aus meiner Sicht zentral sind, können durch bestehende Änderungsanträge an VR-07 verhandelt und diskutiert werden - sie waren bereits vor dem Kabinettsbeschluss ersichtlich. Bei der angedachten Ausweitung von Grenzverfahren im Kabinettsbeschluss ist zu beachten, dass in vielen Fällen nun keine automatische aufschiebende Wirkung von Rückführungsentscheidungen mehr gegeben ist. Wir sollten klar machen, dass wir hier im deutschen Recht für eine Regelung eintreten, die entsprechend des Gnandi-Urteils des EuGH dafür sorgt, dass immer erst zurückgeführt werden darf, wenn Gerichte geklärt haben, ob die Rückführung rechtmäßig ist. Das ist besonders wichtig, weil durch die fortlaufende Debatte um eine Ausweitung von (Ketten-)Rückführungen - selbst nach Afghanistan und Syrien droht, dass ohne unseren Einsatz zunehmend rechtswidrige Rückführungen stattfinden. Die Rechtswidrigkeit kann dann jedoch durch Gerichte erst festgestellt werden, nachdem eine Rückführung bereits stattgefunden hat.
Begründung
Der Kabinettsbeschluss zum GEAS vom 6. November enthält eine deutliche Ausweitung von sogenannten Grenzverfahren, die über die Notwendigkeit dessen hinausgeht, was europarechtlich notwendig ist. Viele andere Aspekte, die bei der Umsetzung der GEAS-Reform aus meiner Sicht zentral sind, können durch bestehende Änderungsanträge an VR-07 verhandelt und diskutiert werden - sie waren bereits vor dem Kabinettsbeschluss ersichtlich. Bei der angedachten Ausweitung von Grenzverfahren im Kabinettsbeschluss ist zu beachten, dass in vielen Fällen nun keine automatische aufschiebende Wirkung von Rückführungsentscheidungen mehr gegeben ist. Wir sollten klar machen, dass wir hier im deutschen Recht für eine Regelung eintreten, die entsprechend des Gnandi-Urteils des EuGH dafür sorgt, dass immer erst zurückgeführt werden darf, wenn Gerichte geklärt haben, ob die Rückführung rechtmäßig ist. Das ist besonders wichtig, weil durch die fortlaufende Debatte um eine Ausweitung von (Ketten-)Rückführungen - selbst nach Afghanistan und Syrien droht, dass ohne unseren Einsatz zunehmend rechtswidrige Rückführungen stattfinden. Die Rechtswidrigkeit kann dann jedoch durch Gerichte erst festgestellt werden, nachdem eine Rückführung bereits stattgefunden hat.