| Veranstaltung: | 51. Bundesdelegiertenkonferenz Hannover |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 09.10.2025, 13:09 |
Anhang 2 zur Satzung, Schiedsgerichtsordnung
Satzungstext
§ 1 Verfahren beim Bundesschiedsgericht
(1) Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren beim
Bundesschiedsgericht.
§ 2 Verfahrensbeteiligte
(1) Verfahrensbeteiligte sind:
1. Antragsteller*in,
2. Antragsgegner*in,
3. Beigeladene*r.
(2) Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Schiedsgerichts.
Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder eines/r
Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Schiedsgericht eine
schriftliche Vollmacht vorlegen.
(...)
§ 4 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind:
1. alle Parteiorgane und Organe der Vereinigungen,
2. 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine
Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,
3. jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache unmittelbar persönlich betroffen
ist.
(2) Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane können nur innerhalb von drei
Monaten nach Beschlussfassung angefochten werden.
(...)
§ 6 Benennung der von den streitenden Parteien zu
benennenden Schiedsrichter*innen
(1) Die streitenden Parteien benennen für das Schiedsgerichtsverfahren je eine/n
Schiedsrichter*in. Sie müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(2) Der/die Vorsitzende des Schiedsgerichts kann den Parteien für die Benennung
des/der Schiedsrichter*in eine Ausschlussfrist setzen. Wird der/die
Schiedsrichter*in nicht innerhalb dieser Ausschlussfrist benannt, ist der/die
Vorsitzende berechtigt, im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen eine/n
Schiedsrichter*in seiner/ihrer Wahl zu benennen. Die Parteien sind über diese
Folge der Fristversäumnis schriftlich zu belehren. Die Belehrung ist
zuzustellen.
(...)
§ 8 Verfahrensvorbereitung
(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des/der Vorsitzenden. Er/sie
trifft die Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, allein,
soweit diese Schiedsgerichtsordnung und die Satzung keine anderweitigen
Regelungen treffen.
(2) Der/die Vorsitzende kann seine/ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den
gewählten Beisitzer*innen einem/einer der gewählten Beisitzer*innen übertragen.
Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.
(...)
§ 10 Mündliche Verhandlung
(1) Das Schiedsgericht trifft die verfahrensbeendenden Entscheidungen aufgrund
mündlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im
schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Bestimmung des zuständigen
Schiedsgerichts nach § 23 Abs. 7 Nr. 4 Bundessatzung erfolgt ohne mündliche
Verhandlung durch die/den Vorsitzenden im Einvernehmen mit den gewählten
Beisitzer*innen.
(2) Die mündliche Verhandlung kann auch in Form einer Videoverhandlung
durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des
Gerichts an einem Ort anwesend sind. Ebenso ist es möglich, einzelnen
Mitgliedern des Gerichts, Verfahrensbeteiligten oder ihren Beiständen oder
Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.
(3) Die Entscheidung über die Verfahrensweise trifft der/die (stellvertretende)
Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen. Gleiches gilt für
die Festsetzung von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist
beträgt mindestens 2 Wochen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie
verkürzt werden. Die Ladung erfolgt per E-Mail gegen Empfangsbekenntnis, per
Brief oder Fax. Die Ladung an die Beteiligten muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung,
2. den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines/einer Beteiligten in dessen/deren
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(4) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im
Interesse eines/einer Beteiligten geboten ist. Mit Einverständnis aller
Beteiligten kann die Verhandlung der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden.
(5) Die mündliche Verhandlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er/sie
kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen einem/einer
der gewählten Beisitzer*innen übertragen.
(6) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und– sofern die
Beteiligten hierauf nicht verzichten – der Darlegung des wesentlichen
Akteninhalts. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu
stellen und zu begründen.
(7) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer etwaigen
Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue
Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten danach nicht mehr vorbringen.
Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.
(8) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten
sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und
dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten
unverzüglich zuzuleiten.
(...)
§ 13 Einstweilige Anordnung
(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
(2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen
allein durch die/den Vorsitzende/n ergehen. Die/der Vorsitzende soll sich in
diesem Fall mit den gewählten Beisitzer*innen abstimmen.
(3) Gegen eine Entscheidung gem. Abs. (2) kann der/die Betroffene binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Der/die Betroffene ist
in dem Beschluss über diese Rechtsmittel zu belehren.
§ 14 Abschließende Regelungen
(1) Zustellungen
1. Zugestellt wird per E-Mail gegen Empfangsbekenntnis oder postalisch per
Einschreiben. Ist ein*e Beteiligte*r anwaltlich vertreten, kann die Zustellung
entsprechend § 198 der Zivilprozessordnung erfolgen.
2. Scheitert die Zustellung per telekommunikativer Übermittlung, so ist
postalisch zuzustellen.
3. Die postalische Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der/die
Adressat*in die Annahme verweigert. Gleiches gilt, wenn er/sie unter der
postalischen Adresse, die er/sie gegenüber der zuständigen Parteigliederung
angegeben hat, nicht erreicht werden kann.
(2) Kosten
1. Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei.
2. Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen können
der/dem Beteiligten auf Antrag erstattet werden.
(3) Verfahrensakten können 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet
werden. Die Übergabe an das Archiv Grünes Gedächtnis bleibt davon unberührt.
(...)
Änderungsanträge
- S-05 (Bundesvorstand (dort beschlossen am: 08.10.2025), Eingereicht)
