Bei „Bedarfsgemeinschaften“ handelt es sich um eine Begriffsbezeichnung, die sich weder mit der (zusammenlebenden) Familie noch mit dem Haushalt decken muss. Alle, die es ganz genau wissen wollen, finden die genaue Definition von Bedarfsgemeinschaften am Ende der Begründung.
Bei der aktuellen Handhabung der Bedarfsgemeinschaften ist eine Ungleichbehandlung von Menschen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften gegeben. Sie werden verheirateten Menschen gleichgestellt, ohne dass sie die selben Privilegien von Verheirateten in Anspruch nehmen können. Zur Aufhebung dieses Konfliktes ist die Aufhebung der Bedarfsgemeinschaften das beste und einfachste Mittel.
Außerdem ist es mit unserem Grundsatzprogramm vereinbar in dem es aus Seite 89 heißt: “Existenzsichernde Sozialleistungen sollen Schritt für Schritt zusammengeführt und langfristig soll die Auszahlung in das Steuersystem integriert werden. So schaffen wir einen transparenten und einfachen sozialen Ausgleich. Verdeckte Armut wird überwunden. Dabei orientieren wir uns an der Leitidee eines Bedingungslosen Grundeinkommens.”
Die Leitidee des Bedingungslosen Grundeinkommens kennt keine Bedarfsgemeinschaften. Das Grundeinkommen ist in allen Konzepten immer eine Individualleistung, wo einzig zwischen Erwachsenen und Kindern unterschieden wird.
Die Auflösung von Bedarfsgemeinschaften würde den Wohnungsmarkt entlasten, da Menschen in Beziehungen zusammenziehen könnten, ohne dass die Person, die Sozialleistungen bezieht, hier ihr Anrecht verlöre, weil die zweite Person in der Beziehung für sie, auf Grund der Bedarfsgemeinschaften, dann finanziell aufkommen müsste. Vor allem ergibt sich hier auch die Hürde der Krankenversicherung, da Unverheiratete die Partner*in nicht einfach mitversichern können.
Ein weiterer Vorteil der Abschaffung von Bedarfsgemeinschaften besteht darin, dass Menschen leichter eine gewalttätige Beziehung verlassen können, denn jede Person in der Beziehung verfügt über ein eigenes Einkommen, ggf. eben über eine Sozialleistung. Finanzieller Missbrauch ist eine Form der Gewalt, die viel zu sehr nicht beachtet wird und die mit Bedarfsgemeinschaften noch gefördert wird!
Zusätzlich sind Bedarfsgemeinschaften ein großes Problem im Bezug auf das Prinzip des Förderns und Forderns. Denn Kindern in Bedarfsgemeinschaften wird das wenige Geld, was sie sich möglicherweise dazuverdienen, zum Beispiel um ihr Taschengeld aufzustocken, angerechnet. Hier ergibt sich vor allem das Problem, dass die Kinder durch die Offenlegung des Zuverdienstes im schlimmsten Fall keinen finanziellen Vorteil für sich erwirtschaften und erkennen können. Damit wird ein Anreiz für Erwerbsarbeit eliminiert, denn dem Kind oder den Kindern wird indirekt gezeigt, dass sich Erwerbsarbeit nicht lohnt. Aktuell wird das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet.
Eine Lösung um Kinder komplett aus dem Bezug von Sozialleistungen auszuklammern wäre, das Kindergeld so weit zu erhöhen, dass es dem Regelsatz für das Kind entspricht und diese somit gar kein Anrecht mehr auf Sozialleistungen hätten. Dies würde sich auch sichtbar auf die Anzahl der Menschen, die Bürgergeld empfangen auswirken, denn Kinder in Bedarfsgemeinschaften befinden sich aktuell auch in dieser Statistik.
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Zitat:
„Bedarfsgemeinschaft
Definition: Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.
Auch: BG, Lebensgemeinschaft, Einstehensgemeinschaft, Familie
Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Obwohl er das Wort „Gemeinschaft“ enthält, gilt: Die Antragsstellerin oder der Antragssteller allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.
Lebt sie oder er mit anderen Menschen zusammen und übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie gemeinsam die Bedarfsgemeinschaft. Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf ...
Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.
Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft.“
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft