Das langfristige Ziel die Mietpreisbremse zeichtlich unbegrenzt zu erweitern fehlt. Außerden muss konkretisiert werden, wie der Mietspiegel verbessert wird. Hinzukommt, dass im WP keine Aussage zur Kappungsgrenze getroffen wurde. Dies wird mit dem Änderungsantrag allgemeinverständlich nachgeholt.
Die Maßnahmen beschreiben das Zielbild, wie mehr bezahlbarer Wohnraum realisiert werden kann.
Es geht um §5 Wirtschaftsstrafgesetz, der für die Überschreitung der zulässigen Miete um 20% als Ordnungswirdigkeit geahndet werden kann (aber kaum angewandt wird) und um § 291 Strafgesetzbuch, nach dem Mietforderungen, die 50% oder mehr über der zulässigen Miete liegen, strafrechtlich verfolgt werden müßten (was in der Praxis fast garnicht zur Anwendung kommt).