Der Änderungsantrag und die folgende Begründung wurden in der LAG Drogenpolitik Berlin am 02.01.2025 beschlossen:
E-Zigaretten emittieren deutlich weniger Schadstoffe und sind somit für Konsumierende, sowie für Menschen in der direkten Umgebung, weniger gesundheitlich bedenklich (Yayan et al., 2024). In der öffentlichen Wahrnehmung ist das Schadensminimierungspotenzial nicht gänzlich bekannt (Klosterhalfen et al., 2024), was sich auch in den Konsumprävalenzen widerspiegelt (DEBRA, 2025): Während 28,2% der Bevölkerung konventionelle Zigaretten rauchen, liegt der Wert bei E-Zigaretten und Tabakerhitzern bei 2,3% bzw. 0,5%. Berücksichtigt man, dass jährlich Tabak zu den meisten Drogentoten führt (ca. 127.000 laut BMG, 2025), sollte eine klare Kommunikation des unterschiedlichen Risikopotenzials erfolgen. Ein Aromenverbot würde die geringe Attraktivität von E-Zigaretten senken. Während es gesundheitspolitisch sinnvoll ist Aspekte, die besonders attraktiv auf Jugendliche wirken, regulatorisch zu adressieren (z.B. Einweggeräte, Verpackungsdesign, Werbung etc.), sind Aromen gleichermaßen relevant für alle Altersklassen. Erwachsene konsumieren vornehmlich süße, erfrischende und fruchtige Aromen (Kaplan et al., 2023). Es ist ein mehrfach widerlegtes Vorurteil, dass Raucher:innen grundsätzlich Tabakaroma bevorzugen. In Ländern, in den man ein Aromenverbot versucht hat umzusetzen, zeigt sich kein merklicher Erfolg. In Dänemark erfolgte bspw. ein Aromenverbot im April 2022. Dennoch geben 93% der Konsument:innen an leicht an aromatisierte Liquids zu gelangen (Ipsos Consumer Survey, 2023). Illegal gehandelte Ware und selbsthergestellte, toxikologisch bedenkliche Mischungen sind die Folgen. Viele Aromen im Lebensmittelhandel enthalten Triglyceride und Antioxidantien, die nicht zum Verdampfen geeignet sind. Die tödlichen EVALI-Fälle in den USA sind ein trauriges Beispiel für einen unregulierten Markt (Sund et al., 2023). Bei Cannabis war es ein Fehler die Verantwortung für Produktqualität und Jugendschutz dem Schwarzmarkt zu überlassen. Diesen Fehler sollte man bei nikotinhaltigen Produkten nicht wiederholen.
Quellen:
BMG (2025). Bundesministerium für Gesundheit zum Thema “Rauchen”. Verfügbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/r/rauchen (letzter Zugriff 02.01.2025).
DEBRA (2025). Deutsche Befragung zum Rauchverhalten (DEBRA) Studie. Verfügbar unter https://www.debra-study.info/ (letzter Zugriff 02.01.2025).
Kaplan B et al. (2023). Electronic Nicotine Delivery System flavor use over time by age group in the US: A longitudinal analysis. Tobacco Induced Diseases 21: 67.
Klosterhalfen S et al. (2024). Smokers' perception of the comparative health risks of cigarettes, e-cigarettes and heated tobacco products: a survey among the German population. J Public Health 46(3): e400-e409.
Ipsos Consumer Survey (2023). Denmark - Vaping Flavor Ban. Verfügbar unter https://tholosfoundation.org/wp-content/uploads/2023/08/ATR_Denmark_v2.pdf (letzter Zugriff 02.01.2025).
Sund LJ et al. (2023). E-cigarette or vaping-associated lung injury (EVALI): a review of international case reports from outside the United States of America. Clin Toxicol 61(2): 91-97.
Yayan J. et al. (2024). Comparative systematic review on the safety of e-cigarettes and conventional cigarettes. Food Chem Toxicol 185: 114507.
Redaktionelle Anmerkung: Auch wenn der Verkauf u. a. über den Lebensmittelhandel erfolgt, sind Geschmacksaromen für E-Zigaretten kein Nahrungsmittel. Daher erscheint der zur Streichung vorgeschlagene Satz, neben den umfassenden inhaltlichen Einwänden, auch thematisch im Kapitel "für gute Ernährung" deplatziert.