Die Entscheidung für oder gegen das Ehegattensplitting obliegt verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren gleichermaßen. So lang die Ehe noch nicht für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet ist, sollten somit beide Paarkonstellationen Erwähnung finden, da auch Paare, die in Eingetragener Lebenspartnerschaft leben, das Ehegattensplitting nutzen können.
Antrag: | Wir holen Kinder aus der Armut und fördern Familien |
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Antragsteller*in: | BAGen Lesben- und Schwulenpolitik (dort beschlossen am: 02.05.2017) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 04.05.2017, 07:53 |
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