Sonn- und Feiertagsarbeit ist weit verbreitet. Laut Studien arbeitet mittlerweile jede und jeder Vierte an Sonn- und Feiertagen. 1995 war es jeder und jede fünfte Beschäftigte. Die weit verbreitete Auffassung, dass es einen gesetzlich definierten Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge gibt, ist so nicht korrekt. Einen gesetzlich definierten Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht am 11.01.2006 bestätigt (5 AZR 97/ 05). Sinn und Zweck der Regelungen zur Sonntagsarbeit im Arbeitszeitgesetz ist es lediglich, die Beschäftigten zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie ausreichend Freizeit zur Erholung haben.
Nur diejenigen, die unter einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung fallen oder das Glück haben, dass ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin ihnen in ihrem Arbeitsvertrag Sonn- und Feiertagszuschläge gewährt, bekommen diese auch tatsächlich ausgezahlt. Die Zuschläge müssen bislang nicht einmal versteuert werden. Deswegen profitieren diejenigen, die heute diese Zuschläge bekommen, doppelt. Das finden wir vor dem Hintergrund, dass nur noch ca. die Hälfte der Betriebe tarifgebunden sind, ungerecht. Deswegen soll ein Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von 25 Prozent gesetzlich festgeschrieben werden. Den Tarif- oder Betriebsparteien und den Beschäftigten steht es frei, nach oben abzuweichen und darüber hinausgehende, höhere Zuschläge in Tarif- oder Betriebsverträgen zu vereinbaren.
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