Durch das neue Gesetz, das eine Beihilfe zur Selbsttötung schwerstkranker Menschen unter Strafe stellt, wird das grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmungsrecht für die letzten Entscheidungen eines Menschen über das Ende des eigenen Lebens verletzt. Diese Vorschrift missachtet das zentrale grundgesetzliche Schutzgut der Menschenwürde.
Gerade Schwersterkrankte werden in ihrer größten Not in ihrer letzten Lebensphase allein gelassen. Die Palliativmedizin ist nicht immer in der Lage, ein von den Betroffenen selbst noch als lebenswert empfundenes Leben zu ermöglichen.
Der neue § 217 StGB bevormundet Menschen im Kernbereich ihrer höchstpersönlichen Lebensgestaltung, ohne dass schutzwürdige Belange Dritter oder des Staates auch nur berührt sind. Das Gesetz schadet den Betroffenen und kriminalisiert die Palliativmediziner*innen. Die Neuregelung untergräbt das in dieser Lebensphase besonders bedeutsame Vertrauensverhältnis zwischen Patient*in und Ärztinnen/Ärzte
Notwendige Regelungen der Tätigkeit von Vereinigungen, die sich mit Sterbehilfe befassen, lassen sich außerhalb des Strafrechts ohnehin wesentlich zielgenauer regeln, ohne die Sterbenden zu belasten (etwa durch Regelungen hinsichtlich Beratungs-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten sowie hinsichtlich Wartezeiten).
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Angela Bösselmann: