Begründung: Der Begriff "Gefährder" ist ein unklarer Rechtsbegriff. Die StPO und das
Strafgesetzbuch sowie ggf. das Ausländerrecht geben eine Handhabe gegen Personen, denen z.B. der Versuch oder die Vorbereitung eines Terroranschlags nachgewiesen werden kann. Menschen, denen dies nicht nachgewiesen werden kann müssen weiterhin durch die Unschuldsvermutung geschützt werden. Dies sind elementare Bedingungen des Rechtsstaats.Freiheitsentziehungen sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe und sollten deshalb nach dem Strafrecht erfolgen. Der Begriff "jederzeit" suggeriert jedoch, dass dass eine schnelle Festsetzung Vorrang vor der rechtsstaatlichen Prüfung hat. Für eine Freiheitsentziehung müssen immer die rechtsstaatlichen Voraussetzungen gegeben sein.
Antrag: | Wir sorgen für Sicherheit und erhalten die Freiheit |
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Antragsteller*in: | Kreisverband Alb-Donau (dort beschlossen am: 25.04.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 26.04.2017, 08:27 |
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