Die Forderung nach einer rund-um-die-Uhr Überwachung von „Gefährdern“ ist weder hinsichtlich des dafür nötigen Personals der Polizeibehörden noch hinsichtlich der Definition des Gefährderbegriffs möglich. Derzeit existiert keine rechtsstaatlich zulässige und sinnvolle Definition eines „Gefährders“, wenn man sie zur Beschreibung potentieller Terroristen verwendet, und es ist äußerst zweifelhaft, ob es sie wegen der Vorverlagerung der Strafbarkeit überhaupt geben kann. Wir sollten keine realistisch und rechtsstaatlich nicht umsetzbaren Forderungen erheben.
Antrag: | Wir sorgen für Sicherheit und erhalten die Freiheit |
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Antragsteller*in: | BAG Demokratie & Recht (dort beschlossen am: 22.04.2017) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 30.04.2017, 18:11 |
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