In vielen Ballungsräumen sind viele frühere Mietshäuser bereits vor Längerem in Eigentumswohnungen umgewandelt worden. Mieter*innen sind damit – zumeist ohne es zu wissen – rechtlich nicht in eine Wohnung in einem Mietshaus, sondern in eine vermietete Eigentumswohnung gezogen, selbst wenn das komplette Haus einem*r Eigentümer*in gehört. Bei einem Verkauf der Wohnung und Anmeldung von Eigenbedarf gelten damit für sie nur noch die Kündigungsfristen des BGB (3-9 Monate Kündigungsfrist je nach Mietdauer). Diese Wohnungen werden mit den entsprechenden Hinweisen deutlich teurer vermarktet als vermietete Wohnungen mit höheren Kündigungsfristen. Wer eine vermietete Wohnung kauft, weiß aber, worauf er sich einlässt.
Antrag: | Wir sorgen für bezahlbare Wohnungen und lebenswerte Kommunen |
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Antragsteller*in: | KV Berlin-Neukölln (dort beschlossen am: 02.05.2017) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 03.05.2017, 14:09 |
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