Veranstaltung: | 42. Bundesdelegiertenkonferenz Berlin |
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Tagesordnungspunkt: | D Dringlichkeitsanträge |
Antragsteller*in: | Bundesfinanzrat (dort beschlossen am: 02.09.2017) |
Status: | Zurückgezogen (unsichtbar) |
Eingereicht: | 07.09.2017, 06:28 |
H-04: Beiträge der Mandatsträger*innen an den Bundesverband
Antragstext
Die Bundespartei macht von ihrem durch das Parteiengesetz formulierten und in der
Bundessatzung hinterlegten Recht Gebrauch, Mandatsträger*innen-Beiträge von ihren
Mandatsträger*innen und Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Bundes- und Europaebene zu
erheben.
- Mandatsträger*innen-Beiträge werden von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und
des Europaparlaments, von Mitgliedern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
EU-Kommissar*innen, von Parlamen-tarischen Staatssekretär*innen und
Staatssekretär*innen sowie Präsi-dent*innen und Vizepräsident*innen des Deutschen
Bundestages bzw. des EU-Parlamentes erhoben.
- Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Mandatsträger*innen-Beiträge sind die
jeweiligen Diäten, die Abgeordnetenentschädigungen bzw. Besoldungsbeträge.
- Die Höhe des Mandatsträger*innen-Beitrages beträgt grundsätzlich 19% der
Bemessungsgrundlage.
- Je kindergeld-berechtigendem Kind können 250,00 € pro Monate in Abzug gebracht werden.
- Unterhaltsverpflichtungen bzw. tatsächliche Unterhaltsleistungen können ebenfalls
abgezogen werden. Darüber entscheidet bei Bundestags-abgeordneten der/die
Bundesschatzmeister*in mit einem Mitglied des geschäftsführenden Fraktionsvorstandes,
bei Europaabgeordneten der/die Bundesschatzmeister*in mit einer/m Vertreter*in der
Europagruppe DIE GRÜNEN. Für andere Beitragsverpflichtete gilt diese
Zuständigkeitsregelung entsprechend.
- Ist eine beitragspflichtige Person gleichzeitig Mitglied des Bundesvorstandes von
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, bezieht sie nach der Finanzordnung des Bundesvorstandes keine
Vergütung von der Partei. Als Ausgleich für die Doppelbelastung werden in diesen
Fällen keine Mandatsträger*innen-Beiträge erhoben.
- Die endgültige Höhe der abzuführenden Beiträge ergibt sich nach Berücksichtigung der
Regelungen der Absätze 3) bis 6).
- Die Erhebung der Beträge nach Absatz 7) erfolgt grundsätzlich durch die Bundespartei.
Davon ausgenommen sind die Beiträge der Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB).
Diese werden von den jeweiligen Landes-verbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhoben.
- Von den Beiträgen der MdB nach Absatz 7), die an die Landesverbände abgeführt werden,
erhält die Bundespartei 73 % pro MdB und Monat. Dies gilt nur für MdBs ohne
Regierungsamt.
Begründung
Seit dem Beschluss der BDK 2003 (Dresden), ergänzt auf der BDK 2008 (Erfurt), werden die Beiträge der Mandatsträger*innen in Bundestag und Europaparlament grundsätzlich nach folgendem Prinzip erhoben:
- Höhe des Sonderbeitrags: 19% der Diäten
- 250 Euro Nachlass je kindergeld-berechtigtem Kind
- Weiterer Nachlass wegen Unterhaltszahlungen möglich
- Zahlung der Beiträge der MdBs an ihre Landesverbände
- Der Bundesverband erhält von den Landesverbänden 60% von der vollen Höhe des Mandatsträger*innen-Beitrags
Diese geltende Regelung weist folgende Nachteile auf:
Nachlässe für Kinder und Unterhaltsverpflichtungen gehen ausschließlich zu Lasten der Landesverbände
Landesverbände müssen – bei hohen Nachlässen für ihre MdBs – mehr an den Bundesverband abführen, als sie selbst an Sonderbeiträgen bekommen
Es gibt keine Regelung für Mandatsträger*innen mit der Doppelbelastung Bundesvorstand und Mandat.
Mit dem hier vorgeschlagenen Verfahren werden diese Nachteile aufgehoben:
- Nachlässe für Kinder und Unterhaltsverpflichtungen verteilen sich auf andesverbände und Bundesverband
- Kein Landesverband läuft Gefahr, mehr an den Bundesverband abzuführen, als er selbst von seinen MdBs an vereinbarten Sonderbeiträgen bekommt
- Die seit vielen Jahren praktizierte „Null-Lösung“ im Falle der Doppelbelastung Parlamentsmandat und Bundesvorstandsarbeit wird Beschlusslage.
Die Quote von 73% der mit den Mandatsträger*innen vereinbarten Beträge für den Bundesverband (Ziff. 9) wurde deswegen gewählt, weil damit in der abgelaufenen Legislaturperiode die neue Regelung für den Bundesverband aufkommensneutral gewesen wäre. In der neuen Legislaturperiode soll diese Quote vom Bundesfinanzrat evaluiert werden.
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