Veranstaltung: | 42. Bundesdelegiertenkonferenz Berlin |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
Antragsteller*in: | KV Vorpommern-Rügen (dort beschlossen am: 05.09.2017) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 11.09.2017, 06:12 |
S-08: Satzungsänderung § 15 (4)
Antragstext
Die Satzung des Bundesverbandes wird in § 15, Absatz 4 wie folgt geändert: In Satz 2 werden
nach den Worten „Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen“ die Worte „mit Ausnahme einer
Übergangsfrist von bis zu 6 Monaten“ eingefügt.
Begründung
In der Satzung des Bundesverbandes heißt es in § 15, Absatz 4, Satz 2 „Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Bundestag, in einem Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein.“
Derzeit müssten die in § 15, Absatz 4, Satz 2 genannten Mandatsträger*innen demnach für den Fall einer Wahl in ein Bundesvorstandsamt unverzüglich ihr Ministeramt, bzw. ihren Fraktionsvorsitz niederlegen. Mit der angestrebten Satzungsänderung soll daher eine Übergangsfrist für den oben genannten Personenkreis in der Satzung verankert werden. Dies gewährleistet, dass ein verantwortungsvoller Übergang dieser Ämter an den/die jeweilige Nachfolger*in erfolgt.
Neben der geschaffenen Rechtssicherheit werden für Minister*innen und Fraktionsvorsitzende zudem Rahmenbedingungen definiert, die eine Kandidatur zum Bundesvorstand ermöglichen, ohne sie dazu zu zwingen, das Minister- oder Fraktionsvorsitzendenamt sofort nach der Wahl in den Bundesvorstand niederlegen zu müssen. Einen Übergangszeitraum von bis zu einem halben Jahr halten wir dabei für angemessen.
Im umgekehrten Fall der Wahl eines Bundesvorstandsmitglieds in ein Regierungsamt ist bereits in der Vergangenheit eine solche Übergangsfrist praktiziert und akzeptiert worden. Auch solche Fälle würden in Zukunft durch die vorgeschlagene Neufassung klar geregelt.
Kommentare