Es handelt sich bei diesem Passus um eine Empfehlung der unabhängigen Expertinnen-Kommission, die nicht weiter erörtert wurde. Eine Überprüfung der Möglichkeit, Ärzt*innen zu diesen Hinweisen zu verpflichten, sollte aber erfolgen. Es ist jedoch noch unklar, welche Wege und Optionen es hierbei gäbe. Außerdem lässt solch eine Formulierung offen, je nach Schwangerschaftsphase eine Differenzierung vorzunehmen. In der urspünglichen Formulierung legen wir uns bereits sehr fest - sowohl für diese ungeprüfte Regelung als auch für alle Phasen der Schwangerschaft.
Antrag: | Selbstbestimmung und reproduktive Rechte |
---|---|
Antragsteller*in: | Ulle Schauws |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 02.05.2024, 21:40 |
Kommentare
Ulle Schauws:
Der erste Teil des Absatzes von 28 bis 33 , also bis zu „…Rechtsanspruch auf Beratung gewährleistet werden“, der sollte natürlich nicht gestrichen werden sondern genau so stehen bleiben.
Nur den folgenden Satz ab 33/34 „Zur weiteren Absicherung des Beratungsangebots ist es sinnvoll, eine Verpflichtung der Ärzt*innen vorzunehmen, die Schwangere vor einem Schwangerschaftsabbruch auf die Möglichkeit einer zeitnahen und ergebnisoffenen Beratung zu informieren.“ durch den Änderungsantrag ersetzen.