Änderungen von V3 zu V3
| Ursprüngliche Version: | V3 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 23.03.2026, 20:10 |
| Neue Version: | V3 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Beschluss (vorläufig) |
| Eingereicht: | 20.04.2026, 11:12 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 4 bis 6:
§ 211 Absatz 2 StGB soll künftig auch Taten erfassen, die „ausaus aus geschlechtsspezifischen Beweggründen, insbesonderenamentlich aus frauenfeindlicher, transfeindlicher oder patriarchaler Motivation“, begangen werden.
Von Zeile 14 bis 15:
geschlechtsspezifisch motivierte Tötungen, etwa an trans, inter oder nicht-binären Personen, ausdrücklich als Fälle niedriger Beweggründe klargestelltvom Straftatbestand des § 211 StGB erfasst.
Von Zeile 20 bis 24:
Darüber hinaus setzen sich Bündnis 90/Die Grünen dafür ein, dass geschlechtsspezifische Tötungen künftig auf Grundlage einer einheitlichen gesetzlichen Definition des Begriffs „Femizid“ statistisch gesondert erfasst werden, um die strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt sichtbar zu machen.
Dafür ist die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Definition des Begriffs „Femizid“ notwendig. Diese Definition soll die Grundlage für eine systematische statistische Erfassung, eine angemessene strafrechtliche Einordnung sowie wirksame Präventions- und Schutzmaßnahmen bilden.
Darüber hinaus setzen sich Bündnis 90/Die Grünen dafür ein, dass geschlechtsspezifische Tötungen künftig statistisch gesondert erfasst werden, um die strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt sichtbar zu machen. Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sollen verpflichtend zu patriarchaler
