| Veranstaltung: | 1. Ordentlicher Bundesfrauenrat 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 6 Verschiedenes |
| Status: | Beschluss (vorläufig) |
| Beschluss durch: | Bundesfrauenrat |
| Beschlossen am: | 18.04.2026 |
| Antragshistorie: | Version 2 |
Geschlechtsspezifisches Töten sichtbar machen: Femizid als Mordmerkmal in § 211 StGB verankern
Beschlusstext
Bündnis 90/Die Grünen setzen sich dafür ein, dass das Strafgesetzbuch um ein
neues Mordmerkmal ergänzt wird, das geschlechtsspezifische Beweggründe
ausdrücklich benennt.
§ 211 Absatz 2 StGB soll künftig auch Taten erfassen, die aus aus
geschlechtsspezifischen Beweggründen, namentlich aus frauenfeindlicher,
transfeindlicher oder patriarchaler Motivation, begangen werden.
Zwar können Tötungen aus Misogynie, Besitzdenken oder patriarchaler Motivation
bereits heute als Mord aus niedrigen Beweggründen eingeordnet werden. In der
Praxis werden solche Motive jedoch häufig verkannt oder unzureichend gewürdigt.
Ein ausdrückliches Mordmerkmal würde diese strukturellen Zusammenhänge
verdeutlichen und die Anwendungspraxis stärken.
Damit werden Femizide, also die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts
oder im Zusammenhang mit patriarchalen Machtstrukturen, sowie andere
geschlechtsspezifisch motivierte Tötungen, etwa an trans, inter oder nicht-
binären Personen, ausdrücklich vom Straftatbestand des § 211 StGB erfasst.
In den Gesetzesmaterialien ist klarzustellen, dass darunter insbesondere Taten
fallen, die aus Besitzanspruch, Kontrolle, Misogynie, patriarchalem Machtdenken
oder transfeindlicher Motivation begangen werden, oder solche, die im
Zusammenhang mit einer Trennung, Zurückweisung oder der Bestrafung weiblicher
oder geschlechtlicher Selbstbestimmung stehen.
Darüber hinaus setzen sich Bündnis 90/Die Grünen dafür ein, dass
geschlechtsspezifische Tötungen künftig auf Grundlage einer einheitlichen
gesetzlichen Definition des Begriffs „Femizid“ statistisch gesondert erfasst
werden, um die strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt sichtbar zu
machen.
Dafür ist die Schaffung einer einheitlichen gesetzlichen Definition des Begriffs
„Femizid“ notwendig. Diese Definition soll die Grundlage für eine systematische
statistische Erfassung, eine angemessene strafrechtliche Einordnung sowie
wirksame Präventions- und Schutzmaßnahmen bilden.
Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sollen verpflichtend zu patriarchaler
Gewalt, geschlechtsspezifischen Motiven, Misogynie und Transfeindlichkeit
fortgebildet werden. Die Thematik soll zudem verpflichtend im
rechtswissenschaftlichen Studium behandelt werden.
Solange Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht ausreichend geschult
sind, geschlechtsspezifische Gewalt zu erkennen und zu bewerten, bleibt jede
Gesetzesänderung wirkungslos. Nur eine konsequente Umsetzung in der
Rechtsanwendung gewährleistet den tatsächlichen Schutz Betroffener.
