Änderungen von V4 zu V4
| Ursprüngliche Version: | V4 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 25.03.2026, 15:02 |
| Neue Version: | V4 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Beschluss (vorläufig) |
| Eingereicht: | 20.04.2026, 11:18 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 57 bis 68:
Der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) ist so zu erweitern, dass auch künstlich erzeugte oder manipulierte Bild- und Videoaufnahmen – insbesondere Deepfakes – ausdrücklich erfasst werden. Strafbar müssen die Herstellung, Verbreitung und der Besitz solcher Inhalte sein, wenn sie ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn täuschend echte Inhalte erzeugt werden, die Betroffenen Aussagen, Handlungen oder Situationen zuschreiben, die nie stattgefunden haben, und geeignet sind, deren Ruf, Sicherheit oder gesellschaftliche Teilhabe zu beeinträchtigen.
Der Straftatbestand des § 184k StGB ist zu erweitern. Der neu gefasste § 184k StGB soll folgende Fälle erfassen: Das unbefugte Herstellen, Übertragen, Gebrauchen und Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet. Aber auch nicht einvernehmliche sexualisierte Deep Fakes – also das technische Verändern einer Bild, Ton- oder Videoaufnahme ohne Zustimmung, derart, dass eine Person sexualbezogen abgebildet wird und diese anderen Personen zugänglich gemacht wird, soll strafbar werden.
Darüber hinaus ist die bestehende Regelung zur Nachstellung (§ 238 StGB) so weiterzuentwickeln, dass digitale Gewalt realitätsgerecht abgebildet wird. Auch einmalige, aber schwerwiegende digitale Angriffe – etwa die Veröffentlichung
Von Zeile 76 bis 81 einfügen:
Das „Recht auf Vergessenwerden“ muss für Betroffene digitaler Gewalt tatsächlich wirksam werden. Rechtswidrige Inhalte müssen immer nach neuestem Stand der Technik vollständig und dauerhaft gelöscht werden – nicht nur oberflächlich unzugänglich gemacht.
Dazu gehört insbesondere, dass Inhalte auch aus Sicherungskopien und Archiven entfernt werden und ihre erneute Verbreitung wirksam verhindert wird. Dort wo das heute noch nicht möglich ist, muss kontinuierlich und mit Nachdruck an Lösungen gearbeitet werden. Die Verantwortung für die Durchsetzung darf nicht länger bei den Betroffenen liegen.
Nach Zeile 90 einfügen:
Plattformbetreiber müssen in die Pflicht genommen werden, rechtswidrige Inhalte schneller und effizienter zu finden und zu löschen.
Die EU-Gewaltschutzrichtlinie muss schnellstmöglich in nationales Recht umgesetzt werden.
