Der geforderte Rechtsschutz ist im beschlossenen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU nicht enthalten. Dort heißt es zum Beispiel: "(66b) Um eine wirksame Rückführung zu gewährleisten, sollten Antragsteller im Stadium eines Rechtsbehelfs in zweiter oder höherer Instanz vor einem Gericht gegen eine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht das Recht haben, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, unbeschadet der Möglichkeit für ein Gericht, dem Antragsteller den Verbleib zu gestatten."
Die Begrenzung der Grenzverfahren auf Länder mit geringer Anerkennungsquote ist im Vorschlag als Soll- und nicht als Muss-Vorschrift enthalten. Einzelne Länder können die Grenzverfahren also deutlich erweitern zB im Zusammenhang mit der Drittstaatenregel.
In dem Zusammenhang ist auch das Verbindungselement der Drittstaatenregel von entscheidender Bedeutung. In der momentanen Fassung kann es zB durch Einwilligungen in Ausreiseverfügungen umgangen werden. Zusätzlich droht eine grundsätzliche Aufgabe des Verbindungselements.
Deutsche und europäische Grundrechten und die Genfer Flüchtlingskonvention müssen in jedem Fall Massstab für uns bleiben.
Verschiedene Wissenschaftler (zB der wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments) haben Zweifel an den gewünschten positiven Wirkungen der Regelungen. Deswegen ist eine laufende Evaluierung notwendig.