Abschnitt GR-Charta sachlich falsch. Natürlich gilt die Charta bereits jetzt für EU-Bürger gleichermaßen und ist einklagbar vor dem EUGH und vor nationalen Gerichten und zwar nicht nur für EU-Rechtssetzung, exekutives Handeln von EU-Institutionen und Organen und untergeordneten Organen, wenn die im Auftrag der EU handeln, sondern auch für alles weitere staatliche Handeln, das im Einklang mit EU-Recht stehen muss. Bei der Prüfung von nationalem Recht müssen die Gerichte die Vorgaben der Charta, wie grundsätzlich Europarecht und Rechtsprechung des EUGH erfolgen.
Antrag EPW: | Kapitel 3: Sichern, was uns ausmacht: Freiheit, Demokratie und Menschenrechte verteidigen |
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Antragsteller*in: | Manuel Sarrazin (Hamburg-Harburg KV) und 19 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 25%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 03.10.2018, 11:08 |
Kommentare
Patrick Schiffer:
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte hat im Auftrag des Präsidents des Europäischen Parlaments ein Gutachten dazu erarbeitet und zu dem Thema Handlungsvorschläge erarbeitet: http://fra.europa.eu/de/news/2018/wie-konnen-die-mitgliedstaaten-die-eu-grundrechtecharta-besser-nutzen
Wen es interessiert, das Gutachten gibt es in englischer Sprache hier: http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-opinion-04-2018_charter-implementation.pdf
Ich finde, wir sollten die Agentur dahingehend unterstützen und für die nationale Ebene Lösungen auf Basis der Vorschläge in dem Gutachten entwickeln.
Jim Martens:
Artikel 51
Anwendungsbereich
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.